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Überblick
Gesetzgebungskompetenz
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes als auch die verschiedenen Bundesländer sind Staaten (Bundesstaat) und haben damit das Recht Gesetze zu erlassen. Um ein Gesetzeschaos zu vermeiden, muss festgelegt werden, wer in welchem Umfang welche Gesetze machen darf (Gesetzgebungskompetenz).
Folgende Fälle werden dabei unterschieden:
Ausschließliche Gesetzgebung der Länder (Artikel 70 GG)
Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich bei den Ländern. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Artikel 71, 73 GG)
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Artikel 73 GG aufgeführten Rechtsgebiete liegt ausschließlich beim Bund. Die Länder dürfen nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden
Konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 72, 74 GG)
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Artikel 74 GG aufgeführten Rechtsgebiete liegt zwar grundsätzlich bei den Ländern, aber wenn eine bundesgesetzliche Regelung aus den in Artikel 72 II GG genannten Gründen nötig wird, dann hat vorrangig der Bund die Gesetzgebungskompetenz.
Weitere Informationen zur Gesetzgebungskompetenz
Gang der Gesetzgebung
An der Gesetzgebung des Bundes sind der Bundestag, der Bundesrat (gegebenenfalls der Vermittlungsausschuss), die Bundesregierung und der Bundespräsident beteiligt.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft in drei aufeinander folgenden Schritten ab:
- Einbringen der Gesetzesvorlage, des Gesetzesentwurfs in den Bundestag (Gesetzesinitiative)
- Verfahren im Bundestag, Bundesrat und eventuell im Vermittlungsausschuss (Hauptverfahren)
- Ausfertigung und Verkündung
Gesetzesinitiative (Artikel 76 I GG)
Gesetzesvorlagen können von drei Gruppen in den Bundestag eingebracht werden:
1. Von der Bundesregierung
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (als Gruppe, nicht ein einzelner Minister oder die Bundeskanzlerin beziehungsweise der Bundeskanzler alleine) werden zunächst an den Bundesrat zur Stellungnahme gegeben, bevor sie an den Bundestag gehen.
2. Vom Bundesrat
Gesetzesvorlagen des Bundesrates werden zunächst an die Bundesregierung zur Stellungnahme gegeben, bevor sie an den Bundestag gehen.
3. Von einer Gruppe von Mitgliedern des Bundestags in Fraktionsstärke
Diese Gesetzesvorlagen werden direkt im Bundestag eingebracht. Die Fraktionsstärke umfasst mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestags, diese müssen aber nicht der gleichen Fraktion angehören.
Schon bei der Gesetzesinitiative sollen möglichst viele Betroffene am Entwurf beteiligt werden, um möglichst sinnvolle Regelungen zu treffen. Daher werden Gesetzesvorlagen der Bundesregierung und des Bundesrats zunächst dem jeweils anderen Part zugeleitet, und daher werden schon in diesem frühen Stadium Interessengruppen zum Gesetzesentwurf gehört. Wichtig hierbei ist, dass alle Seiten zu einem Gesetz gehört werden.
Artikel 76 I
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.