Fälle zur Gesetzgebung – staatsrecht.honikel.de

Direkt zum Inhalt

Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Infos zur Gesetzgebung

Inhalt:

Fall 47:

Der Bundespräsident Werner H. weigert sich, ein vom Bundestag und Bundesrat ordnungsgemäß beschlossenes Gesetz auszufertigen, weil er das Gesetz für überflüssig hält.

Ist dieses Verhalten des Bundespräsidenten zulässig?

Lösungsvorschlag

Zum Seitenanfang

Fall 48:

Die Fraktion "Grau-Rot-Gemusterte" möchte erreichen, dass die Legislaturperiode des Bundestages zukünftig 5 Jahre dauert. Sie bringt daher in den Bundestag einen Gesetzesentwurf ein. "Art. 39 I S1 GG wird wie folgt geändert - Der Bundestag wird für fünf Jahre gewählt. -" Das Gesetz wird mit der erforderlichen Mehrheit vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat soll sich in seiner nächsten Sitzung mit dem Gesetz befassen.

Erläutern Sie das Gesetzgebungsinitiativrecht. Um welche Art von Gesetz handelt es sich hier? Welche Mehrheit war im Bundestag für die Beschlussfassung, und welche Mehrheit ist im Bundesrat für das Zustandekommen dieses Gesetzes notwendig? Wie könnte der Bundesrat das Zustandekommen dieses Gesetzes verhindern?

Lösungsvorschlag

Zum Seitenanfang

Fall 49:

Die Bundesregierung will sparen und bringt daher einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der regelt, dass die Bezüge (=Gehälter) der Bundesbeamten in den kommenden 10 Jahren nicht erhöht werden dürfen. Der Bundestag begrüßt den Sparkurs der Bundesregierung und beschließt diesen Entwurf als Gesetz.

Beschreiben Sie das weitere Verfahren und nennen Sie die entsprechenden Rechtsgrundlagen. Wer kann außer der Bundesregierung noch Gesetzesentwürfe in den Bundestag einbringen?

Lösungsvorschlag

Zum Seitenanfang

Fall 50:

Der Bundestag beschließt ein Gesetz um Art. 22 wie folgt zu ändern - "Die Bundesflagge ist schwarz-rot-silber". Der Bundesrat legt keinen Einspruch ein und das Gesetz wird nach Gegenzeichnung durch die Bundesregierung dem Bundespräsidenten vorgelegt.

Was muss der Bundespräsident nun tun?

Lösungsvorschlag

Zum Seitenanfang

Vorherige Fälle