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Zusammenfassung:

Der Bundestag ist das vom Volk direkt gewählte Parlament, die Volksvertretung.

Inhalt:

Reichstagsgebäude in Berlin – Sitz des Bundestages

Aufgaben

Der Bundestag spielt die zentrale Rolle bei der Gesetzgebung des Bundes (zum Beispiel Artikel 77 I GG). Er kontrolliert die Bundesregierung (zum Beispiel Zitierungsrecht, Artikel 43 I GG oder das Interpellationsrecht).

Er wirkt außerdem bei der Bestellung anderer Bundesorgane mit (zum Beispiel Artikel 94 I S 2 GG), kontrolliert über das Haushaltsgesetz die Finanzen des Bundes und hat in den Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) nach Artikel 23 GG ein Mitwirkungsrecht.

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Wahlen zum Bundestag

Wahlrecht (Artikel 38 II GG)

Das Wahlrecht aus Artikel 38 II GG umfasst das aktive und das passive Wahlrecht:

aktives Wahlrecht = Recht zu wählen

Voraussetzungen hierfür:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 18 Lebensjahres
  • seit mindestens 3 Monaten im Bundesgebiet wohnhaft (oder in einem der Mitgliedsstaaten des Europarats oder nicht länger als 25 Jahre in einem anderen Staat lebend, wenn man jeweils vorher mindestens 3 Monate im Bundesgebiet gewohnt hat oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Anordnung des Dienstherrn im Ausland ist)
  • keine Aberkennung des Wahlrechts, zum Beispiel Aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
passives Wahlrecht = Recht gewählt zu werden

Artikel 38 II

Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

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Wahlgrundsätze (Artikel 38 I GG)

Das Grundgesetz legt fest, dass die Bundestagswahl die folgenden fünf Grundsätze erfüllen muss:

allgemein = Alle Bürger wählen (mit Ausnahmen aus sachlichen Gründen: zum Beispiel Mindestwahlalter, Entmündigte).
unmittelbar = Direkt, ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern / - frauen.
frei = Weder von privater noch von öffentlicher Seite darf Druck hinsichtlich einer bestimmten Stimmabgabe ausgeübt werden (daher zum Beispiel Verbot der Wahlwerbung direkt im Abstimmungsraum).
gleich = Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl Stimmen und die Stimmen zählen gleichviel (Verbot von Stimmengewichtung zum Beispiel nach Steuern oder Grundbesitz und ähnlichem).
geheim = Die einzelne Stimme darf nicht dem einzelnen Wähler zuzuordnen sein.

Artikel 38 I

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Werden diese Grundsätze, die eine direkte Folge des Verfassungsgrundsatzes Demokratie sind, verletzt, ist die Wahl grundsätzlich ungültig, außer, wenn das Wahlergebnis durch die Verletzung nicht verfälscht worden sein kann. Die Wahlprüfung wird nach Artikel 41 GG durch den Bundestag durchgeführt.

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Die Wahl zum Bundestag (personalisierte Verhältniswahl)

Das genaue Wahlverfahren der Bundestagswahl wird nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt.

Die Wahl zum Bundestag ist ein kombiniertes Wahlsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl, bei dem das Schwergewicht auf der Verhältniswahl liegt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten seines Wahlkreises (Mehrheitswahl), mit der Zweitstimme wählt er die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl) (§ 4 BWG).

Stimmzettel
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Für die Mehrheitswahl (Erststimme) wird das Gebiet der Bundesrepublik in Wahlkreise mit in etwa gleicher Wähleranzahl eingeteilt. Die Anzahl der Wahlkreise (299) entspricht der Hälfte der gesetzlichen Sitzanzahl (598 Sitze) im Bundestag. Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält (Direktmandat).

Bei der Verhältniswahl (Zweitstimme) sind alle Kandidaten einer Partei auf der Landesliste in einer von der Partei festgelegten, für den Wähler unveränderlichen Reihenfolge aufgeführt. Je höher der Listenplatz, desto wahrscheinlicher ist ein Kandidat erfolgreich.

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Das Sainte-Laguë-Schepers-Verfahren

Bei einer Verhältniswahl erhält eine Partei grundsätzlich so viele Sitze wie ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Erhält eine Partei zum Beispiel 41,5 % der Zweitstimmen, dann erhält sie auch 41,5 % der Sitze. Da halbe Sitze nicht zu vergeben sind, müssen die Stimmenanteile in einem eigenen Verfahren, dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren in die tatsächliche Sitzverteilung umgerechnet werden.

Beim Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren wird zunächst ein Zuteilungsdivisor bestimmt, indem die Gesamtanzahl der Zweitstimmen durch die Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze geteilt wird.

Danach wird für jede der beteiligten Parteien deren (Zweit-) stimmenanzahl durch den Zuteilungsdivisor geteilt.

Die Bruchteile des Ergebnisses werden gerundet. Wenn sie größer als 0,5 sind nach oben, wenn sie kleiner als 0,5 sind nach unten. Bei Werten von exakt 0,5 wird so gerundet, dass die Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Gibt es hierbei mehrere mögliche Kombinationen entscheidet das Los.

Die gerundeten Ergebnisse sind die Sitzanzahlen der einzelnen Parteien.

Falls sich jetzt die berechnete Gesamtanzahl der Sitze aller Parteien von der Anzahl der zu vergebenden Sitze unterscheidet, muss der ursprünglich ermittelte Zuteilungsdivisor durch Erhöhen (bei zu vielen Sitzen) oder Verringern (bei zu wenigen Sitzen) angepasst werden, bis das ermittelte Ergebnis und die Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmen.

Berechnungsbeispiel zum Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren

Es sind 10 Sitze zu vergeben:

Partei A bekommt 6100 Stimmen, Partei B bekommt 5000 Stimmen, Partei C bekommt 900 Stimmen.

Errechnen Sie, wie viele Sitze die einzelnen Parteien erhalten.

Berechnungsformel:

Zuteilungsdivisor: 12000 (Gesamtanzahl Stimmen) / 10 (zu vergebende Sitze) = 1200

Partei A: 6100 / 1200 = 5,08 gerundet 5

Partei B: 5000 / 1200 = 4,17 gerundet 4

Partei C: 900 / 1200 = 0,75 gerundet 1

Partei A erhält 5 Sitze, Partei B 4 Sitze und Partei C 1 Sitz.

Die Sitzverteilung

Bei der Sitzverteilung werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller gültigen Zweitstimmen („5 % - Hürde“) oder mindestens 3 Direktmandate (= gewonnene Wahlkreise) erreicht haben oder die eine nationale Minderheit vertreten.

Bereits vor der Bundestagswahl wurde anhand der (deutschen) Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer mit dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren berechnet, wie viele der 598 Sitze des Bundestages aus dem jeweiligen Land besetzt werden. Nach der Wahl werden pro Bundesland die dortigen Zweitstimmen mit dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren in Mindestsitzanzahlen pro Land umgerechnet.

Wenn eine Partei auf Landesebene mehr Wahlkreise gewonnen hat als ihr eigentlich Sitze aufgrund der erreichten Zweitstimmen zustehen würden, dann bleiben ihr diese zusätzlichen Direktmandate als so genannte Überhangmandate alle erhalten.

Nun werden die Einzelergebnisse aller 16 Bundesländer zu einem Zwischenergebnis, der bundesweiten Mindestsitzzahl, zusammen gezählt.

Jetzt wird das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren bundesweit durchgeführt. Die bundesweite Mindestsitzzahl entspricht den zu verteilenden Sitzen. Die Stimmen sind die bundesweiten Zweitstimmen pro Partei.

Bei dieser Verteilung wird jedoch nicht immer für alle Parteien deren bundesweite Mindestsitzanzahl erreicht werden.

Daher wird in diesem Fall die Gesamtsitzanzahl des Bundestages schrittweise angehoben, bis sich eine Sitzanzahl findet, bei der alle Parteien ihre bundesweite Mindestsitzanzahl erhalten.

Manche Parteien werden durch die Erhöhung der Gesamtsitzanzahl mehr Sitze erhalten, als es ihrer bundesweiten Mindestsitzanzahl entspricht. Diese Sitze bleiben ihnen als so genannte Ausgleichsmandate erhalten.

Entsprechend erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten für die Dauer der Legislaturperiode des gewählten Bundestages:
Anzahl Bundestagsabgeordnete = Gesetzliche Anzahl (598) + Überhangmandate + Ausgleichsmandate

Abschließend werden die bundesweiten Gesamtzahlen der Sitze pro Partei wiederum nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Landeslisten verteilt, wobei jede Partei in jedem Bundesland mindestens so viele Sitze erhalten muss, wie sie dort Wahlkreise gewonnen hat.

Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren wird also bei der Bundestagswahl nicht nur einmal, sondern gleich viermal durchgeführt.

Das Bundestagswahlrecht wird reformiert:

Bei der Bundestagswahl 2021 werden Überhangmandate mit Direktmandaten aus anderen Bundesländern verrechnet. Außerdem sollen bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden. Weitere angedachte Änderungen werden erst bei späteren Bundestagswahlen greifen.

Legislaturperiode (Artikel 39 I GG)

Die Legislaturperiode ist die Zeitdauer, für die der Bundestag gewählt wird. Sie beträgt 4 Jahre.

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Rechtstellung der Abgeordneten (Artikel 38 I S 2, 46, 47, 48 GG)

Grundsatz

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. An Aufträge oder Weisungen sind sie nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich (Artikel 38 I S 2 GG) (unabhängiges oder freies Mandat).

Auf ein freies Mandat ist kein legaler Zugriff möglich. Ein Abgeordneter kann daher nicht zu einer Niederlegung seines Mandats gezwungen oder abberufen werden. Auch kann er nicht zu einer bestimmten Mandatsausübung zum Beispiel zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten gezwungen werden („Fraktionszwang”). Eine freiwillige Festlegung auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten („Fraktionsdisziplin”) ist jedoch zulässig.

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Einzelne Rechte der Abgeordneten

Rede- und Abstimmungsfreiheit für Abgeordnete im Bundestag und in Ausschuss- oder Fraktionssitzungen. Das heißt, ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit (also auch dann, wenn er kein Abgeordneter mehr ist) für sein Rede- und Abstimmungsverhalten im Bundestag oder den Ausschüssen zur Verantwortung gezogen werden. Einzige Ausnahme: verleumderische Beleidigungen, Artikel 46 I GG.

Schutz vor Strafverfolgung (Strafgesetzbuch!, nicht Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfahren) während des Mandats, Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Bundestages, Artikel 46 II GG) Ausnahme: Beim Ertappen auf frischer Tat beziehungsweise im Laufe des folgenden Tages.

Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

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