Inhalt:
Grundsatzgesetzgebung (zum Beispiel Artikel 91a II GG, Artikel 109 III GG).
Sie regelt eine Materie nicht umfassend, sondern nur grundsätzlich.
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
Hier wird davon ausgegangen, dass der Bund in bestimmten Fällen für Rechtsmaterien eine Gesetzgebungskompetenz hat, auch wenn diese ihm nicht ausdrücklich im Grundgesetz zugewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Rechtsmaterien für welche die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, nicht richtig geregelt werden können, ohne dass eine andere, nicht zugewiesene Materie, die in engem Sachzusammenhang zur zugewiesenen Materie steht, mitgeregelt wird.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass der Bund eine ihm zugewiesene Materie im Rahmen der so genannten Annexkompetenz tiefergehend regelt und damit die ihm zustehende Kompetenz ausweitet.
Zuletzt wird angenommen, dass dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, wenn eine Materie aus der „Natur der Sache” heraus nur vom Bund geregelt werden könne.
Insbesondere diese letzte ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz ist umstritten und daher mit Vorsicht zu genießen.