Inhalt:
Aufgaben
Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich und repräsentiert den Staat (Artikel 59 I GG).
Artikel 59 I
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Im Einzelnen ist er zum Beispiel beim Gesetzgebungsverfahren beteiligt und bei der Bildung der Bundesregierung. Er ernennt und entlässt Bundesbeamte und Bundesrichter und er übt das Begnadigungsrecht des Bundes aus.
Bei seinen Aufgaben hat er in der Regel nur begrenzten Gestaltungsspielraum, vieles muss er mit nur geringer eigene Entscheidungsfreiheit tun. Betont wird dies durch die Gegenzeichnung, also die notwendige Unterschrift eines Mitglieds der Bundesregierung, auf seinen Verfügungen (Art. 58 GG).
Wählbarkeit (Artikel 54 I GG)
Zum Bundespräsidenten kann jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, gewählt werden. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
Artikel 54 I
Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Wahl durch die Bundesversammlung (Artikel 54 GG)
Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die Bundesversammlung. Sie ist ein oberstes Bundesorgan, das nur diese eine Funktion besitzt und nur zur Wahl zusammentritt.
Die Bundesversammlung setzt sich aus allen Bundestagsabgeordneten (Gesetzliche Anzahl + Überhangmandate + Ausgleichsmandate) und einer gleichen Anzahl weiterer Mitglieder zusammen, die von den Länderparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Diese müssen nicht Landtagsabgeordnete sein, oft wählen die Landtage zum Beispiel bekannte Persönlichkeiten in die Bundesversammlung.
Artikel 54 III
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
Überblick Zusammensetzung und Größe der Bundesversammlung:
Geleitet wird die Bundesversammlung vom Präsidenten des Bundestages.
Die Wahl gewinnt derjenige, der die absolute Mehrheit der Stimmen (Artikel 121 GG) der Bundesversammlung erhält. Wenn in zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit erreicht wird, genügt in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit (Artikel 54 VI GG).
Amtszeit (Artikel 54 II S 1 GG)
Die Amtszeit des Bundespräsidenten dauert 5 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, also kann ein Bundespräsident insgesamt maximal 10 Jahre im Amt bleiben.
Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn der Bundespräsident stirbt, zurücktritt oder erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt wird (Artikel 61 GG).
Bei Verhinderung des Bundespräsidenten oder bei einem vorzeitigen Ende seiner Amtszeit wird er durch den Präsidenten des Bundesrates vertreten (Artikel 57 GG).
Artikel 54 II
Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Inkompatibilität
Um seine Neutralität zu sichern, darf der Bundespräsident weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (Artikel 55 I GG). Außerdem darf er kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch die Mitgliedschaft in der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist ihm verboten (Artikel 55 II GG). Ein Ehrenamt ist aber zulässig.
Immunität
Er hat, wie die Abgeordneten des Bundestages, das Recht der Immunität (Artikel 60 IV GG).