Inhalt:
Funktion des Grundgesetzes
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es trat mit Ablauf des 23.05.1949 in Kraft.
Aufgaben des Grundgesetzes
Das Grundgesetz hat wie jede Verfassung die Aufgabe
- den Staat zu konstituieren und Grundwerte für den Staat festzulegen
- den entstandenen Staat zu stabilisieren und
- der Freiheitssicherung und Machbegrenzung zu dienen
Gliederung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz kann in mehrere verschiedene Teile gegliedert werden:
- Präambel (Vorwort)
- Grundrechtekatalog (Artikel 1 - 19 GG)
- Organisationsnormen des Staates (Artikel 20 ff GG)
- grundsätzlich (Verfassungsgrundsätze)
- institutionell (Staatsorgane)
- funktionell (zum Beispiel Gesetzgebungsverfahren)
- Diverse weitere Regelungen (zum Beispiel Regelungen für den Verteidigungsfall)
Grafischer Überblick über die Gliederung des Grundgesetzes:
Stellung des Grundgesetzes im Rechtssystem (Normenpyramide)
Das Grundgesetz als Basis des übrigen innerstaatlichen Rechts steht im Rang über allen anderen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen und geht diesen vor. Das heißt,andere innerstaatliche Rechtsgrundlagen dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen.
Die Regelungen des Europarechts stehen nach Artikel 23 GG über dem Grundgesetz, müssen jedoch einen dem Grundgesetz gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleisten.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht) stehen über den Gesetzen, aber unter dem Grundgesetz (Artikel 25 GG).
Das Bundesrecht steht über dem Landesrecht (Artikel 31 GG).
Gesetze im formellen Sinn sind Gesetze, die im Rahmen eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens zustande gekommen sind.
Gesetze im materiellen Sinn sind alle Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründen.
Artikel 23 I
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Absatz 2 und 3.
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz kann mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat geändert werden. Die Artikel 1 und 20 dürfen dabei allerdings nicht geändert werden („Ewigkeitsklausel”).
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt...
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.