Inhalt:
Überblick
Die Verfassungsgrundsätze, auch Staatsziele genannt, sind Grundwertentscheidungen, die das Grundgesetz trifft. Sie finden Sie in den Artikeln 1, 20 und 20a GG.
Durch Artikel 79 III GG („Ewigkeitsklausel”) werden Artikel 1 GG und Artikel 20 GG vor legalen Änderungen geschützt.
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 79 III
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Republik
Eine Republik ist eine Staatsform, die keine Monarchie ist.
Eine Monarchie ist ein Staat, dessen Staatsoberhaupt auf Lebenszeit zum Beispiel durch Erbfolge in sein Amt kommt. Dagegen wird bei einer Republik das Staatsoberhaupt für einen begrenzten Zeitraum gewählt und kann auch wieder abgewählt werden.
Demokratie
Demokratie bedeutet Volksherrschaft, die Staatsgewalt liegt beim Volk.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Monokratie um die Herrschaft eines Einzelnen und bei einer Aristokratie um die Herrschaft einer privilegierten Gruppe (zum Beispiel Adel).
Formen der Demokratie:
Es gibt zwei Formen der Demokratie:
Unmittelbare / Direkte Demokratie
In einer unmittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen.
Das Volk ist Inhaber der Staatsgewalt und übt diese auch selbst aus. Diese Form kann aber bisher nur in kleinen Gemeinschaften realisiert werden und ist daher praktisch nicht mehr von Bedeutung.
In vielen mittelbaren Demokratien gibt es jedoch Elemente unmittelbarer Demokratie (zum Beispiel Artikel 29 GG - Volksentscheid, Volksbefragung und Volksbegehren bei Neugliederung des Bundesgebiets).
Mittelbare / Indirekte Demokratie
In einer mittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen nicht von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen, sondern es werden Volksvertreter (Parlamentarier, Abgeordnete) gewählt, die stellvertretend für das Volk die politische Entscheidungen treffen.
Die Staatsgewalt liegt weiterhin beim Volk, nur die Ausübung der Staatsgewalt ist delegiert.
Auch die Mitglieder anderer Bundesorgane werden vom Volk legitimiert, allerdings nicht durch direkte Wahl, sondern indirekt, gegebenenfalls über mehrere Zwischenstationen. Zum Beispiel sind die Mitglieder des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung, die wiederum über einen Landtag indirekt vom Volk legitimiert ist (Legitimationskette).
Weitere Informationen zur Demokratie
Bundesstaat
In einem Bundesstaat haben sich mehrere Staaten (Bundesländer) zu einem Gesamtstaat (Bund) zusammengeschlossen. Die Bundesländer bleiben dabei weiterhin Staaten.
Das Gegenteil eines Bundesstaats ist der Einheitsstaat. Hier gibt es keine Aufteilung des Staates in verschiedene Teilstaaten.
Vom Bundesstaat unterschieden wird auch der Staatenbund, bei dem nur die Mitgliedsländer Staatsqualität haben, nicht jedoch der gesamte Bund.
Der Vorteil eines Bundesstaates ist eine bürgernähere Politik, ein Mehr an Demokratie und eine bessere Verteilung der Macht (vertikale Gewaltenteilung).
Als Nachteil stehen dem höhere Kosten, uneinheitliche Verfahren und kompliziertere Abstimmungsprozesse entgegen.
Damit der Bundesstaat funktionsfähig bleibt müssen verschiedene Spielregeln beachtet werden:
Homogenitätsprinzip
Die staatliche Ordnung der einzelnen Bundesländer muss nach Artikel 28 GG der des Bundes entsprechen. Dadurch wird eine gewisse Übereinstimmung der Bundesländer und des Gesamtstaates sichergestellt.
Artikel 28 I
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Prinzip der Bundestreue
Aufgrund des ungeschriebenen Prinzips der Bundestreue müssen sowohl die Länder als auch der Bund sich bundesstaatsfreundlich verhalten, dürfen also ihre eigenen Interessen nicht rücksichtslos gegen alle anderen am Bundesstaat Beteiligten verfolgen.
Aufgabenverteilung
Der Bund und die Bundesländer haben jeweils eine eigene Staatsgewalt. Diese kann aber nicht umfassend sein, sonst würden sich die Beteiligten ständig stören. Die Staatsgewalt muss sich im Rahmen begrenzter Aufgabenbereiche bewegen, die jeweils durch die Verfassung zugewiesenen werden.
Gesetzgebungsbefugnisse, Verwaltung und Rechtsprechung müssen jeweils sinnvoll verteilt werden, damit keiner der Beteiligten ein übermächtiges Gewicht erhält.
Zusammenarbeit
Ein Bundesstaat erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Einzelstaaten und dem Gesamtstaat (kooperativer Föderalismus). Diese Zusammenarbeit erfolgt auf den verschiedenen Ebenen zum Beispiel durch Treffen der Ministerpräsidenten der Länder, Kooperationen von Verwaltungsbehörden über Ländergrenzen hinweg, Staatsverträge oder auch Gemeinschaftseinrichtungen.
Die 16 deutschen Bundesländer mit ihren Hauptstädten
Bundesland | Hauptstadt |
---|---|
Baden-Württemberg | Stuttgart |
Bayern | München |
Berlin | Berlin |
Brandenburg | Potsdam |
Bremen | Bremen |
Hamburg | Hamburg |
Hessen | Wiesbaden |
Mecklenburg-Vorpommern | Schwerin |
Niedersachsen | Hannover |
Nordrhein-Westfalen | Düsseldorf |
Rheinland-Pfalz | Mainz |
Saarland | Saarbrücken |
Sachsen | Dresden |
Sachsen-Anhalt | Magdeburg |
Schleswig-Holstein | Kiel |
Thüringen | Erfurt |
Sozialstaat
In einem Sozialstaat findet ein sozialer Ausgleich zur Verringerung sozialer Unterschiede zwischen den Staatsbürgern statt. Soziale Gerechtigkeit wird angestrebt, Schwache werden geschützt. Das Gemeinwohl hat Vorrang vor dem Egoismus einzelner Personen oder Gruppen. Auch die Herstellung erträglicher Lebensbedingungen ist ein Ziel des Sozialstaates.
Die vorhandenen sozialen Sicherungssysteme wie Arbeitslosen- oder Rentenversicherung sind Ausdruck des Sozialstaatsprinzips.