Inhalt:
Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat in dem die Staatsorgane an Recht und Gesetz gebunden sind und das Streben nach Gerechtigkeit eine tragende Rolle spielt.
Der Begriff Rechtsstaat wird zwar im Artikel 20 GG nicht ausdrücklich genannt, aber wesentliche Elemente eines Rechtsstaats werden aufgeführt:
- Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 II GG).
- Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns (Artikel 20 III GG).
Daher, und wegen der Artikel 1 III, 19 IV und 28 I GG (dort ist der Begriff Rechtsstaat direkt aufgeführt), ist auch der Rechtsstaat ein Verfassungsgrundsatz.
Wesentliche Elemente eines Rechtsstaats
Gewaltenteilung
Gewaltenteilung ist die Aufteilung der Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist (Demokratie!), auf drei sich gegenseitig kontrollierende Teilgewalten, die stellvertretend für das Volk handeln. Durch diese Aufteilung soll Machtmissbrauch erschwert werden.
Die drei Teilgewalten und ihre Aufgaben:
- Legislative (gesetzgebende Gewalt)
- Aufgabe: Gesetze erlassen
- Ausgeübt durch: Bundestag und Bundesrat
- Exekutive (vollziehende Gewalt)
- Aufgabe: Gesetze ausführen, Ordnung und Sicherheit erhalten
- Ausgeübt durch: Regierung, Verwaltung, Polizei und Militär
- Judikative (richterliche Gewalt)
- Aufgabe: Streitfälle entscheiden, Rechtsverstöße bestrafen
- Ausgeübt durch: unabhängige Richter
Diese drei Teilgewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern beeinflussen sich gegenseitig, wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundeskanzlers (Exekutive) durch den Bundestag (Legislative). Dies wird Gewaltendurchbrechung oder Gewaltendurchdringung genannt.
Grafischer Überblick zur Gewaltenteilung:
Weitere Informationen zur Gewaltenteilung.
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns
Dieser Grundsatz umfasst zwei Elemente:
- Vorrang des Gesetzes, das heißt staatliches Handeln darf geltendem Recht nicht widersprechen.
- Vorbehalt des Gesetzes, das heißt der Staat darf grundsätzlich nicht ohne Rechtsgrundlage handeln. Dies gilt insbesondere bei belastenden Eingriffen des Staates.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eingriffe des Staates in die Rechte des Einzelnen müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Das heißt, eine Maßnahme des Staates muss:
- geeignet (tauglich),
- erforderlich (mildestes Mittel) und
- angemessen (nicht völlig überzogen) sein.
Gewährleistung von Grundrechten und Bindung des Staates daran
Grundrechtekatalog und grundrechtsgleiche Rechte (Artikel 93 I Nr. 4 a GG). Bindung des Staates an die Grundrechte nach Artikel 1 III GG.
Artikel 1 III
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 93 I Nr. 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Gebot der Rechtssicherheit
Das Gebot der Rechtssicherheit besagt, dass die Rechtslage für die Bürger durch klare Rechtsnormen einschätzbar und verlässlich sein muss (Vertrauensschutz). Rechtsnormen dürfen nicht ohne weiteres nachträglich rückwirkend geändert werden. Bei Strafgesetzen ist eine Rückwirkung durch Artikel 103 II GG komplett ausgeschlossen. Bei anderen Gesetzen wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden:
Bei der echten Rückwirkung werden in der Vergangenheit begonnene und bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände geändert. Hier darf grundsätzlich nicht verschlechternd geändert werden.
Bei der unechten Rückwirkung werden dagegen Rechte, die in der Vergangenheit begründet wurden und für die Zukunft noch fortdauern für die Zukunft geändert. Hier ist eine Verschlechterung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes möglich.
Artikel 103 II
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
Artikel 19 IV, Artikel 97 GG und die „Justizgrundrechte” (Artikel 101 ff GG).
Artikel 19 IV
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. (...)
Umweltschutz
Die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel verpflichtet den Staat, die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.