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Artikel 1 I GG Schutz der Menschenwürde
Im Artikel 1 I GG wird im Menschen selbst der höchste Wert, vor dem Staat oder anderen möglichen Werten, gesehen. Jeder Mensch wird als eigene Persönlichkeit anerkannt. Diese Regelung am Anfang des Grundgesetzes ist die Basis der übrigen Grundrechte und der ganzen Verfassung.
Der Schutz der Menschenwürde ist einerseits ein klassisches Abwehrrecht, das heißt alle Handlungen, die die Menschenwürde beeinträchtigen sind verboten. Andererseits wird der Staat durch Artikel 1 I S 2 GG dazu verpflichtet, aktiv für die Menschenwürde einzutreten.
Wegen der zentralen, überragenden Bedeutung der Menschenwürde kann Artikel 1 I GG als einziges Grundrecht nicht, auch nicht durch verfassungsimmanente Schranken, eingeschränkt werden.
Umgekehrt wird allerdings die Menschenwürde in der Regel nicht durch unbedeutende Maßnahmen, sondern nur durch schwerwiegende Eingriffe verletzt, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt gemacht, also wie eine Sache behandelt, wird („Objektformel”, zum Beispiel bei der Folterung von Gefangenen oder bei der Versklavung von Menschen).
Artikel 1 I
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 1 III GG
Artikel 1 III GG bindet den Staat und seine Organe an die Grundrechte.
Der gesamte Artikel 1 GG wird von der „Ewigkeitsklausel” des Artikel 79 III GG geschützt und kann daher auf legalem Weg nicht geändert werden.
Artikel 1 III
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 I GG Allgemeines Freiheitsgrundrecht
Artikel 2 I GG als allgemeines Freiheitsgrundrecht garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit („Jeder kann tun und lassen was er will.”) und schützt in Verbindung mit Artikel 1 I GG umfassend die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst unter anderem die Vertragsfreiheit oder die Wettbewerbsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit oder auch das Selbstbestimmungsrecht.
Sie wird eingeschränkt durch die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung (verfassungsunmittelbare Schranke).
Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man alle Rechtsvorschriften, die formell richtig erlassen wurden (korrektes Gesetzgebungsverfahren) und materiell (inhaltlich) zur Verfassung passen.
Das Sittengesetz ist kein Gesetz im klassischen Sinn, sondern ein Oberbegriff für die aktuell gültigen Wert- und Moralvorstellungen, die sich von Zeit zu Zeit ändern.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst zum Beispiel den Schutz der persönlichen Ehre und das Recht am eigenen Wort und Bild oder die Darstellung der eigenen Person, zum Beispiel in einem Zeitungsartikel. In allen diesen Bereichen hat jeder die Möglichkeit mitzubestimmen, wie weit Informationen über ihn an die Öffentlichkeit gehen dürfen.
Artikel 2 I
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 2 II GG Recht auf Leben
Das Recht auf Leben ergänzt unmittelbar den Schutz der Menschenwürde, denn ohne Leben ist die Menschenwürde nicht allzu viel wert.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor Eingriffen, welche die Gesundheit beeinträchtigen. Es ist allerdings umstritten, wie weit dieser Schutz geht. Bagatelleingriffe zum Beispiel sind davon nicht betroffen.
Die „Freiheit der Person„ gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen, enthält also auch das Recht Deutschland zum Beispiel für den wohlverdienten Urlaub zu verlassen.
Artikel 2 II GG kann durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden.
Artikel 2 II
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 GG Allgemeines Gleichheitsgrundrecht, Gleichberechtigung, Differenzierungsverbot
Artikel 3 I GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht legt fest, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt werden müssen.
Artikel 3 I GG verbietet Willkürbehandlungen. Werden Unterschiede gemacht, so sind diese sachlich nachvollziehbar zu begründen. Gleichbehandlung wird durch die Besserstellung von Benachteiligten angestrebt, es erfolgt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Artikel 3 I
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 3 II GG regelt die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Aus rechtlicher Sicht soll das Geschlecht grundsätzlich kein Grund für eine Ungleichbehandlung sein.
Artikel 3 II
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Artikel 3 III GG zählt weitere Differenzierungsverbote auf, die vor allem als Reaktion auf die menschenverachtende Situation im 3. Reich ins Grundgesetz aufgenommen wurden.
Artikel 3 III
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 GG Glaubensfreiheit
Artikel 4 GG hat eine Doppelfunktion, zum einen ist er ein individuelles Grundrecht und schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, inklusive Glaubensausübung (Ausnahmen: Straftaten, Wirtschaftsunternehmen als Religion getarnt)
Definition Glaube:
Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hatDefinition Gewissen:
Jede ernstliche, an den Kategorien „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung die der Einzelne für sich als unbedingt verpflichtend erfährt.Zum anderen ist er ein Element der objektiven Rechtsordnung und verlangt eine Neutralitätspflicht des Staates und eine Parität der Religionsgemeinschaften, das heißt die Religionsgemeinschaften sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Unter Religionsgemeinschaften sind hier nicht nur die großen Religionen, sondern auch kleinere Gruppierungen zu verstehen.
Absatz 3 des Artikels regelt die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5 I GG Meinungs- und Medienfreiheit
Artikel 5 I GG ist eine Grundlage des politischen und öffentlichen Meinungsbildungsprozesses. Er ist ein spezielles Freiheitsgrundrecht.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe im Grundgesetztext müssen zunächst definiert werden, um festzustellen, ob das Grundrecht für einen konkreten Fall zutrifft (Normbereich des Grundrechts).
Definition Meinung:
Meinungen sind Ergebnisse rational wertender Denkvorgänge. Charakteristisch für eine Meinung ist, dass sie ein Werturteil enthält. Reine Tatsachenmitteilungen sind daher keine Meinungen, aber nach herrschender Meinung auch geschützt.Definition Informationsfreiheit:
Informationsrecht aus allgemeinen, also einem nicht bestimmbaren Personenkreis zugänglichen Quellen.Definition Presse:
Alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen. Geschützt ist die gesamte Pressetätigkeit, Vorzensur ist verboten, eine nachträgliche Zensur, zum Beispiel aus Gründen des Jugendschutzes, ist jedoch zulässig.In einer indirekten Demokratie stellen die Presse und andere (Massen-) medien ein wichtiges Bindeglied zwischen Volk und Volksvertretern dar.
Artikel 5 I
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 5 II GG
Durch Absatz 2 werden die Rechte aus Absatz 1 eingeschränkt. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht speziell gegen die Rechte aus Artikel 5 I GG gerichtet sind.
Artikel 5 II
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 5 III GG Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Artikel 5 III GG schützt Kunst und Wissenschaft. Der Begriff Kunst lässt sich kaum exakt definieren, aber umschreiben. So umfasst Kunst:
- herkömmlich anerkannte Gegenstände der Kunst
- freie schöpferische Gestaltung
- vielschichtig interpretationsfähige Darbietungen
Geschützt wird der Werkbereich (Herstellung) und der Wirkbereich (Darbietung) der Kunst
Definition Wissenschaft:
Wissenschaft ist der ernsthafte, planmäßige Versuch zur Ermittlung der WahrheitGeschützt wird sowohl die Forschung als auch die Lehre
Bei diesen Definitionen handelt es sich um Vorschläge, abweichende Formulierungen sind natürlich denkbar.
Artikel 5 III
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.