Inhalt:
Definition Staatsrecht
Staatsrecht, das sind die Rechtsnormen, die grundlegend den Aufbau und die Organisation des Staates sowie seine obersten Organe und deren Funktionen festlegen (Staatsorganisationsrecht). Und die Rechtsnormen, die grundlegend das Verhältnis der Menschen zum Staat regeln (Grundrechte).
Nicht nur die Verfassung, in Deutschland Grundgesetz, genannt sondern auch andere Regelungen wie zum Beispiel das Staatsangehörigkeitsgesetz oder die Geschäftsordnung des Bundestages gehören zum Staatsrecht. Wird nur die Verfassung betrachtet, spricht man von Verfassungsrecht.
Staatsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts (Zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht gibt es verschiedene Theorien, zum Beispiel die Sonderrechtstheorie oder die Subordinationstheorie).
Stellung des Staatsrechts im Rechtssystem
Staatsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts.
Definition Staat
Ein Staat (von lateinisch „status” - Zustand) ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), die in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt) leben („Drei-Elementen-Lehre”). Zurzeit bestehen weltweit über 190 Staaten.
Der Begriff Staat wurde erstmals von Machiavelli (1469 - 1527) in seinem Buch „Il Principe” (in deutsch: „Der Fürst”) verwendet.
Staatsvolk
Alle Menschen mit derselben Staatsangehörigkeit (Staatsbürger) bilden zusammen das Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit wird entweder durch Verwaltungshandeln, zum Beispiel Einbürgerung (Naturalisation) oder durch Geburt erworben.
Beim Erwerb durch Geburt werden zwei Prinzipien unterschieden:
Abstammungsprinzip
Danach richtet sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern.
Territorialprinzip
Danach erhält ein Kind die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Gebiet es geboren wurde.
In Deutschland gilt das Abstammungsprinzip, ergänzt um Elemente des Territorialprinzips.
Geregelt wird die Staatsangehörigkeit in den Artikeln 16 und 116 GG (Grundgesetz) sowie im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Die Staatsangehörigkeit unterscheidet sich vom umfassenderen Begriff der Nation. Dieser beschreibt eine Gruppe mit gemeinsamer Abstammung, Kultur, Sprache und Ähnlichem.
Bei Staaten deren Staatsangehörige weitgehend der gleichen Nation angehören liegt ein Nationalstaat vor, leben mehrere verschiedene Nationalitäten in einem Staat, liegt ein Nationalitätenstaat vor.
An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als Bürgerrechte gestalteten Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat, Steuerpflicht) gekoppelt. Besondere Staatssymbole, zum Beispiel Fahnen dienen der Identifizierung der Staatsbürger mit ihrem Staat.
Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist ein bestimmbarer, abgrenzbarer Ausschnitt der Erdoberfläche.
Zum Staatsgebiet gehören auch das Erdinnere darunter und der Luftraum darüber. Außerdem Exklaven (kleinere Gebiete außerhalb des geschlossenen Staatsgebiets). Gegebenenfalls auch eine Zone zum offenen Meer, zum Beispiel eine Zwölfmeilenzone (circa 22km, 1 Seemeile = 1,852km). Hinzugerechnet werden ferner Kriegsschiffe, Handelsschiffe auf hoher See und Flugzeuge während des Fluges.
Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die souveräne, selbstbestimmte Machtausübung des Staates nach Innen durch Gestaltung und Aufrechterhaltung einer öffentlichen Ordnung (Recht) und nach Außen durch Unabhängigkeit gegenüber anderen Staaten. Die Staatsgewalt muss effektiv sein. Ob sie legitim ist oder nicht spielt für die Staatsdefinition keine Rolle.