Notstand – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

Um auch bei besonderen Situationen handlungsfähig zu sein, regelt das Grundgesetz folgende Ausnahmesituationen:

Inhalt:

Äußerer Notstand (Artikel 115a ff GG)

Der äußere Notstand liegt vor, wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht.

Er wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung festgestellt. (Artikel 115a I GG).

Artikel 115a I

Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Ist der Bundestag verhindert und erfordert die Lage ein sofortiges Handeln, so trifft der Gemeinsame Ausschuss die Feststellung (Artikel 115 a II GG).

Wird das Bundesgebiet angegriffen und sind die zuständigen Organe gehindert, gilt der Verteidigungsfall automatisch mit Beginn des Angriffs als festgestellt (Artikel 115a IV GG).

Die Befehlsgewalt über die Streitkräfte geht nun vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler über (Artikel 115b GG).

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Innerer Notstand (Artikel 35 II und III, 91 GG)

Ein innerer Notstand ist zum Beispiel eine Naturkatastrophe, ein Umsturz oder eine Revolution

Polizeikräfte, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte können in den Ländern und länderübergreifend eingesetzt werden.

Artikel 35 II

Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

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