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Zusammenfassung Staatsrecht (kann auf eine DIN A4 - Seite ausgedruckt werden :-)

Eine ausführliche Darstellung des Staatsrechts finden Sie im Theorieteil dieser Website und im Skript zum Download.

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Staatsrecht, ein Teil des öffentlichen Rechts, beschäftigt sich mit Grundrechten, die grundlegend das Verhältnis des Einzelnen zum Staat bestimmen. Außerdem mit dem Staatsorganisationsrecht. Dieses regelt den Aufbau und die Struktur des Staates und seiner Organe.

Ein Staat ist eine Gruppe von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter einer obersten Ordnung (Staatsgewalt).

Das Grundgesetz als Verfassung ist die Basis allen übrigen innerstaatlichen Rechts und enthält in den Artikeln 1 - 19 den Grundrechtekatalog und ab Artikel 20 das Staatsorganisationsrecht.

Grundrechte sind verfassungsmäßig verbürgte individuelle Rechte, die als Abwehrrechte gegen die Allmacht des Staates dienen. Artikel 1 I „Die Würde des Menschen ist unantastbar” ist die Basis des Werteverständnisses des Grundgesetzes. Hier wird festgelegt, dass der Staat jeden Mensch als Individuum und nicht als bloßes Objekt behandeln muss. Die Grundrechte, die in Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte, spezielle und allgemeine Grundrechte, sowie Bürger- und Menschenrechte eingeteilt werden, können nicht schrankenlos gelten. Sie müssen durch verfassungsunmittelbare, Gesetzesvorbehalts- und verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden. Die Grundaussage eines Grundrechts, sein Wesensgehalt darf jedoch nie angetastet werden. Bei Grundrechtsverletzungen kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Artikel 20 enthält die, aufgrund der Ewigkeitsklausel aus Artikel 79 III, unabänderlichen, Verfassungsgrundsätze Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat.

Ab Artikel 38 finden sich Regelungen zu den verschiedenen obersten Bundesorganen der Legislative, Exekutive und Judikative.

Als erstes ist das Parlament, der Bundestag genannt. Seine Hauptaufgaben sind Gesetzgebung und Kontrolle anderer Bundesorgane. Der Bundestag umfasst mindestens 598 Abgeordnete. Diese werden mit der Bundestagswahl, einer personalisierten Verhältniswahl vom Volk gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Die Umrechnung der Wählerstimmen in Sitze erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren. Die Anzahl der Abgeordneten kann sich durch Überhangmandate erhöhen. Die Bundestagsabgeordneten sind nicht an Weisungen gebunden (freies Mandat) und genießen nach Artikel 46 Immunität (Schutz vor Strafverfolgung) und Indemnität (Rede- und Abstimmungsfreiheit).

Durch den Bundesrat sind die 16 Bundesländer an der Bundesgesetzgebung beteiligt. Die einzelnen Bundesländer haben 3 - 6 Stimmen im Bundesrat, abhängig von ihrer Einwohnerzahl. Die Bundesratsmitglieder sind an Weisungen ihrer jeweiligen Landesregierung gebunden (imperatives Mandat). Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird von der Bundesversammlung für 5 Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Bundesversammlung besteht aus allen Bundestagsabgeordneten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern die von den Volksvertretungen der Bundesländer gewählt werden. Der Bundespräsident hat formell das höchste Staatsamt, tatsächlich ist seine politische Macht sehr begrenzt. Hauptsächlich repräsentiert er den Staat.

Im Gegensatz dazu hat die Bundesregierung, bestehend aus dem Bundeskanzler als Chef und den Ministern eine sehr große tatsächliche politische Macht als politischer Impulsgeber. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder abgewählt werden. Auf die einzelnen Minister hat der Bundestag keinen direkten Zugriff.

Das Bundesverfassungsgericht legt das Grundgesetz aus und prüft die Vereinbarkeit von sonstigem Recht mit dem Grundgesetz. Außerdem entscheidet es bei Streitigkeiten zwischen den übrigen obersten Bundesorganen (Organstreit).

Die innere Struktur des Staates wird durch Gesetze maßgeblich bestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes (Artikel 76ff) beginnt mit dem Gesetzesinitiativrecht. Die Bundesregierung, der Bundesrat und eine Gruppe von 5% der Bundestagsabgeordneten kann einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen. Dieser wird im Hauptverfahren in drei Lesungen im Bundestagsplenum und in den Ausschüssen des Bundestages beraten. Dann wird darüber abgestimmt. Ein beschlossenes Gesetz wird an den Bundesrat weiter geleitet. Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob es sich um ein Einspruchs- oder um ein Zustimmungsgesetz handelt. Bei Einspruchsgesetzen muss der Vermittlungsausschuss angerufen werden, wenn der Bundesrat Einspruch einlegen will. Findet der Vermittlungsausschuss einen Kompromiß und wird dieser vom Bundestag gebilligt und vom Bundesrat weiterhin abgelehnt kann ein Einspruch des Bundesrates mit der gleichen Mehrheit mit der er eingelegt wurde überstimmt werden. Bei Zustimmungsgesetzen, Gesetzen bei denen eine Zustimmungspflicht ausdrücklich gefordert ist, z.B. bei grundgesetzändernden Gesetzen aufgrund Artikel 79 II, scheitert ein Gesetz bei fehlender Zustimmung. Wurde ein Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen, wird es vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch die Bundesregierung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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