Informationen zu den Verfassungs-
grundsätzen — grundlegende Entscheidungen des Grundgesetzes.
Ein Rechtsstaat ist ein Staat in dem die Staatsorgane an Recht und Gesetz gebunden sind und das Streben nach Gerechtigkeit eine tragende Rolle spielt.
Der Begriff Rechtsstaat wird im Artikel 20 GG zwar nicht ausdrücklich genannt, aber es werden wesentliche Elemente eines Rechtsstaats aufgeführt, nämlich der Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 II GG) und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns (Artikel 20 III GG).
Daraus und aus den Artikeln 1 III, 19 IV und 28 I GG (dort ist der Begriff Rechtsstaat ausdrücklich genannt) ergibt sich, dass auch der Rechtsstaat ein Verfassungsgrundsatz ist.
Gewaltenteilung ist eine Aufteilung der Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist (Demokratie!), auf drei sich gegenseitig kontrollierende Teilgewalten, die stellvertretend für das Volk handeln. Durch diese Aufteilung soll ein Machtmissbrauch erschwert werden.
Diese drei Teilgewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern beeinflussen sich gegenseitig (zum Beispiel Wahl des Bundeskanzlers (Exekutive) durch den Bundestag (Legislative)). Dies wird Gewaltendurchbrechung oder Gewaltendurchdringung genannt.
Weitere Informationen zur Gewaltenteilung.
Dieser Grundsatz umfasst zwei Elemente:
Grundrechtekatalog und grundrechtsgleiche Rechte (Artikel 93 I Nr. 4 a GG), Bindung des Staates an die Grundrechte nach Artikel 1 III GG
Eingriffe des Staates in die Rechte des Einzelnen müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Das heißt, eine Maßnahme des Staates muss geeignet (tauglich), erforderlich (mildestes Mittel) und angemessen (nicht völlig überzogen) sein.
Das Gebot der Rechtssicherheit besagt, dass die Rechtslage für die Bürger durch klare Rechtsnormen einschätzbar sein muss. Die Bürger müssen sich auf Rechtsnormen verlassen können (Vertrauensschutz). Das heißt, dass diese nicht ohne weiteres nachträglich rückwirkend geändert werden dürfen. Bei Strafgesetzen ist eine Rückwirkung durch Artikel 103 II GG komplett ausgeschlossen, bei anderen Gesetzen wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden:
Bei der echten Rückwirkung werden in der Vergangenheit begonnene und bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände geändert. Hier darf grundsätzlich nicht verschlechternd geändert werden.
Bei der unechten Rückwirkung werden dagegen Rechte, die in der Vergangenheit begründet wurden und für die Zukunft noch fortdauern für die Zukunft geändert. Hier ist eine Verschlechterung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes möglich.
Artikel 19 IV, Artikel 97 GG und die „Justizgrundrechte” (Artikel 101 ff GG).
Die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel verpflichtet den Staat, die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.