Bundesregierung (Staatsrecht for you)

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Zusammenfassung:

Die Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, ist wie der Bundespräsident ein Teil der Exekutive. Sie besteht aus dem Bundeskanzler (aktuell der Bundeskanzlerin) und den Bundesministern (Artikel 62 GG).

Inhalt:

Bundeskanzleramt in Berlin

Aufgaben

Die Bundesregierung lenkt und leitet die staatlichen Tätigkeiten und handelt als Impulsgeber (Regierungstätigkeit). Sie gestaltet die politischen Verhältnisse durch konkrete Maßnahmen (Verwaltungstätigkeit).

Konkret hat die Bundesregierung unter anderem das Recht Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen (Artikel 76 GG), Rechtsverordnungen zu erlassen (Artikel 80 GG), bei der Rechtsetzung der Europäischen Union mitzuwirken (Artikel 23 GG), den Vermittlungsausschuss bei Zustimmungsgesetzen anzurufen (Artikel 77 II GG) sowie das Recht Verwaltungsvorschriften zu Bundesgesetzen zu erlassen (Artikel 84 ff GG).

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Regierungsbildung (Artikel 63 und 64 GG)

Regierungsbildung
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Die Regierungsbildung erfolgt in zwei Schritten.

Zunächst wird der Bundeskanzler durch den Bundestag gewählt und durch den Bundespräsidenten ernannt.

Anschließend schlägt der Bundeskanzler seine Ministerkandidaten zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vor. Die Anzahl der Minister ist nicht im Grundgesetz festgelegt (sondern im Haushaltsgesetz) und ändert sich von Regierung zu Regierung.

Die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag:

  1. Als erstes wird in Koalitionsgesprächen versucht, eine absolute Mehrheit im Bundestag zustande zu bringen.
  2. Dann finden Verhandlungen des Bundespräsidenten mit den Führern der Koalition über einen Bundeskanzlerkandidaten statt.
  3. Ein Bundeskanzlerkandidat wird durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen.
  4. Die eigentliche Wahl durch den Bundestag findet statt (ohne Aussprache).
    • Bei absoluter Mehrheit: Ernennung durch den Bundespräsidenten; Bei keiner absoluten Mehrheit erneute Wahl innerhalb von 14 Tagen.
    • Bei absoluter Mehrheit: Ernennung durch den Bundespräsidenten; Bei keiner absoluten Mehrheit sofortige neue Wahl.
    • Bei absoluter Mehrheit: Ernennung durch den Bundespräsidenten; Bei einfacher Mehrheit Ernennung zum Bundeskanzler oder Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten.
  5. Der Bundespräsident händigt nach der Wahl dem Bundeskanzler die Ernennungsurkunde aus. Der neue Bundeskanzler leistet anschließend im Bundestag seinen Amtseid.

Artikel 63 I und II

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

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Inkompatibilität

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein, aber kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und sie dürfen nur mit Zustimmung des Bundestags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören (Artikel 66 GG).

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Regierungsarbeit (Artikel 65 GG)

Das Grundgesetz beschreibt und legt die Regierungsarbeit mit den folgenden drei Prinzipien fest:

Richtlinienprinzip / Kanzlerprinzip (Artikel 65 S 1 GG)

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz) und trägt dafür die Verantwortung.

Ressortprinzip (Artikel 65 S 2 GG)

Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien sind die Minister für ihre Ministerien selbst verantwortlich und leiten diese selbstständig.

Kollegialprinzip (zum Beispiel Artikel 76, 80, 81 I, 52 II GG).

Die Mitglieder der Bundesregierung sind grundsätzlich gleichberechtigt und entscheiden gemeinsam. In Sitzungen haben sie gleiches Stimmrecht.

Der Bundeskanzler führt im Kabinett (Ministerrunde) den Vorsitz („Erster unter Gleichen”).

Artikel 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

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Bundesregierung und Bundestag

Die Bundesregierung benötigt der Zustimmung der Parlamentsmehrheit und ist daher vom Bundestag abhängig. Deutlich wird dies durch:

Wegen der Abhängigkeit der Bundesregierung vom Bundestag wird das Regierungssystem der Bundesrepublik als parlamentarisches Regierungssystem bezeichnet.

Im Gegensatz dazu ist bei einem präsidentiellen Regierungssystem die Regierung auch oder ausschließlich vom Staatsoberhaupt abhängig.

Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Der Bundestag kann die Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen (Artikel 43 GG). In Kleinen und Großen Anfragen, Aktuellen Stunden und Einzelanfragen (§§ 100 ff GOBT) kann der Bundestag umfassende Auskünfte von der Bundesregierung verlangen.

Konstruktives Misstrauensvotum (Artikel 67 GG)

Mit dem konstruktiven Misstrauensvotum kann der Bundestag den Bundeskanzler und damit die gesamte Bundesregierung stürzen.

Der Bundestag wählt dabei mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Artikel 121 GG) einen neuen Bundeskanzler (1. Schritt). Wenn der Bundestag einen neuen Bundeskanzler gewählt hat, muss der Bundespräsident den bisherigen Bundeskanzler entlassen (2. Schritt) und den neu Gewählten ernennen. Mit dem bisherigen Bundeskanzler muss die gesamte Bundesregierung zurücktreten.

Dadurch, dass bei einem konstruktiven Misstrauensvotum nicht einfach ein Kanzler abgewählt werden kann, sondern zuerst ein neuer Kanzler gewählt werden muss, erschwert das konstruktive Misstrauensvotum den Sturz der Bundesregierung und vermeidet regierungslose Zeiten.

Konstruktives Misstrauensvotum
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Ein konstruktives Misstrauensvotum des Bundestages gegen einzelne Minister ist nicht möglich.

Artikel 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Vertrauensfrage (Artikel 68 GG)

Bei der Vertrauensfrage liegt die Initiative beim Bundeskanzler. Wenn er es politisch für notwendig hält, sich der Mehrheit im Bundestag zu versichern, zum Beispiel weil diese wegen knapper Mehrheitsverhältnisse unsicher ist, kann er im Bundestag den Antrag stellen „ihm das Vertrauen auszusprechen”.

Um das Vertrauen des Bundestages zu erzwingen, verfügt der Bundeskanzler als Druckmittel gegenüber dem Bundestag über die Möglichkeit bei einer gescheiterten Vertrauensfrage dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages und damit Neuwahlen oder die Verkündung des Gesetzgebungsnotstands (Artikel 81 GG) vorschlagen zu können.

Die Vertrauensfrage kann, abweichend von ihrem eigentlichen Sinn und verfassungsrechtlich bedenklich, auch gezielt dazu benutzt werden Neuwahlen des Bundestages zu erzwingen, wenn die Bundestagsmehrheit und der Bundespräsident dabei mitspielen.

Artikel 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

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Ende der Regierungstätigkeit

Das Amt des Bundeskanzlers endet automatisch mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Artikel 69 II GG), durch ein erfolgreiches Konstruktives Misstrauenvotum (Artikel 67 GG), durch freiwilligen Rücktritt oder den Tod des Kanzlers.

Das Amt der Bundesminister endet mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers (Artikel 69 II GG), durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Artikel 64 I GG), Entlassung auf eigenen Wunsch oder durch den Tod des Ministers.

Artikel 69 II

Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

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Bisherige Bundeskanzler mit Parteizugehörigkeit und Amtszeit

Konrad Adenauer CDU 1949 - 1963
Ludwig Erhard CDU 1963 - 1966
Kurt Georg Kiesinger CDU 1966 - 1969
Willy Brandt SPD 1969 - 1974
Helmut Schmidt SPD 1974 - 1982
Helmut Kohl CDU 1982 - 1998
Gerhard Schröder SPD 1998 - 2005
Angela Merkel CDU 2005 - laufend

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