Der Bundestag ist das vom Volk direkt gewählte Parlament, die Volksvertretung.

Der Bundestag spielt die zentrale Rolle bei der Gesetzgebung des Bundes (zum Beispiel Artikel 77 I GG), ferner kontrolliert er die Regierung (zum Beispiel Zitierungsrecht, Artikel 43 I GG oder das Interpellationsrecht).
Er wirkt außerdem bei der Bestellung anderer Bundesorgane mit (zum Beispiel Artikel 94 I S 2 GG), kontrolliert über das Haushaltsgesetz in hohem Maße die Finanzen des Bundes und hat in den Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) nach Artikel 23 GG ein Mitwirkungsrecht.
Artikel 38 II
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Das Wahlrecht aus Artikel 38 II GG umfasst das aktive und das passive Wahlrecht:
| aktives Wahlrecht | = | Recht zu wählen Voraussetzungen hierfür:
|
| passives Wahlrecht | = | Recht gewählt zu werden |
Artikel 38 I
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Das Grundgesetz legt fest, dass die Bundestagswahl die folgenden fünf Grundsätze erfüllen muss:
| allgemein | = | Alle Bürger wählen (mit Ausnahmen aus sachlichen Gründen: zum Beispiel Mindestwahlalter, Entmündigte). |
| unmittelbar | = | Direkt, ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern / - frauen. |
| frei | = | Verbot jeden Drucks von privater und öffentlicher Seite in Richtung auf eine bestimmte Stimmabgabe (daher zum Beispiel Verbot der Wahlpropaganda direkt im Abstimmungsraum). |
| gleich | = | Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl Stimmen und die Stimmen zählen gleichviel (Verbot von Stimmengewichtung zum Beispiel nach Steueraufkommen oder Grundbesitz und ähnlichem) |
| geheim | = | Die einzelne Stimme darf nicht dem einzelnen Wähler zuzuordnen sein. |
Wenn diese Grundsätze, die eine direkte Folge des Verfassungsgrundsatzes Demokratie sind, verletzt werden, ist die Wahl ungültig, außer, wenn das Wahlergebnis durch die Verletzung nicht verfälscht worden sein kann. Die Wahlprüfung wird nach Artikel 41 GG durch den Bundestag durchgeführt.
Das genaue Wahlverfahren der Bundestagswahl wird nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt.
Die Wahl zum Bundestag ist ein kombiniertes Wahlsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl, bei dem das Schwergewicht auf der Verhältniswahl liegt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten seines Wahlkreises (Mehrheitswahl), mit der Zweitstimme wählt er die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl) (§ 4 BWG).
Für die Mehrheitswahl (Erststimme) wird das Gebiet der Bundesrepublik in Wahlkreise mit in etwa gleicher Wähleranzahl eingeteilt. Die Anzahl der Wahlkreise (299) entspricht der Hälfte der gesetzlichen Sitzanzahl (598 Sitze) im Bundestag. Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält (Direktmandat).
Bei der Verhältniswahl (Zweitstimme) sind alle Kandidaten einer Partei auf der Landesliste in einer von der Partei festgelegten, für den Wähler unveränderlichen Reihenfolge aufgeführt. Je höher der Listenplatz, desto wahrscheinlicher ist ein Kandidat erfolgreich.
Grundsätzlich erhält eine Partei so viele Sitze wie ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Erhält eine Partei zum Beispiel 30,5 % der Zweitstimmen, dann erhält sie auch 30,5 % der Sitze. Da halbe Sitze nicht zu vergeben sind, müssen die Stimmenanteile in einem eigenen Verfahren in die Sitzverteilung umgerechnet werden.
Ab der Bundestagswahl 2009 wird dafür das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren benutzt. Vorher wurde das Hare-Niemeyer-Verfahren verwendet.
Beim Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren wird zunächst ein Zuteilungsdivisor bestimmt, indem die Gesamtanzahl der Zweitstimmen durch die Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze geteilt wird.
Danach wird für jede der beteiligten Parteien deren Zweitstimmenanzahl durch den Zuteilungsdivisor geteilt.
Die Bruchteile des Ergebnisses werden gerundet, sind sie größer als 0,5 nach oben, sind sie kleiner als 0,5 nach unten. Bei Werten von exakt 0,5 wird so gerundet, dass die Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Gibt es hierbei mehrere mögliche Kombinationen entscheidet das Los.
Die gerundeten Ergebnisse sind die Sitzanzahlen der einzelnen Parteien.
Falls nun die Gesamtanzahl der Sitze aller Parteien höher ist, als die Anzahl der zu vergebenden Sitze muss der ursprünglich ermittelte Zuteilungsdivisor durch Erhöhen oder Verringern angepasst werden, bis das ermittelte Ergebnis und die Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmen.
Bei der Sitzverteilung werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller gültigen Zweitstimmen oder mindestens 3 Direktmandate (gewonnene Wahlkreise) erreicht haben oder die eine nationale Minderheit vertreten („5 Prozent - Hürde”).
Danach wird ermittelt, wie sich die Gesamtanzahl der Sitze einer Partei auf die einzelnen Landeslisten der Partei verteilt (Verhältnis der Zweitstimmen pro Land entspricht dem Verhältnis der Sitze pro Land).
Nachdem nun feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Parteien in den verschiedenen Bundesländern erhalten, werden diese Sitze in einem ersten Schritt mit den Wahlkreissiegern besetzt.
In einem zweiten Schritt werden die übrigen Sitze an die Landeslistenkandidaten (in der nummerierten aufsteigenden Reihenfolge) vergeben.
Wenn eine Partei auf Landesebene mehr Wahlkreise gewonnen hat als ihr eigentlich Gesamtsitze aufgrund der erreichten Zweitstimmen zustehen würden, dann bleiben ihr diese zusätzlichen Direktmandate als Überhangmandate alle erhalten.
Entsprechend erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten für die Dauer der Legislaturperiode des gewählten Bundestages (Neue Anzahl = Gesetzliche Anzahl [598] + Überhangmandate).
Beispiel:
Eine Partei erringt nach Zweitstimmen im Land Baden-Württemberg 20 Sitze und gewinnt gleichzeitig mit den Erststimmen 22 Wahlkreise (Direktmandate). Dann erhält die Partei insgesamt 22 Sitze, 2 davon sind Überhangmandate. Die Gesamtanzahl der Parlamentssitze wird um 2 erhöht.
⇒ Weitere Berechnungsbeispiele
Die Legislaturperiode ist die Zeitdauer, für die der Bundestag gewählt wird. Sie beträgt 4 Jahre.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge oder Weisungen sind sie nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich (Artikel 38 I S 2 GG) (unabhängiges oder freies Mandat).
Auf ein freies Mandat ist kein legaler Zugriff möglich. Ein Abgeordneter kann daher nicht zu einer Niederlegung seines Mandats gezwungen oder abberufen werden. Auch kann er nicht zu einer bestimmten Mandatsausübung zum Beispiel zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten gezwungen werden („Fraktionszwang”). Eine freiwillige Festlegung auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten („Fraktionsdisziplin”) ist jedoch zulässig.
Rede- und Abstimmungsfreiheit für Abgeordnete im Bundestag und in Ausschuss- oder Fraktionssitzungen. Das heißt, ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit (also auch dann, wenn er kein Abgeordneter mehr ist) für sein Rede- und Abstimmungsverhalten im Bundestag oder den Ausschüssen zur Verantwortung gezogen werden. Einzige Ausnahme: verleumderische Beleidigungen, Artikel 46 I GG.
Schutz vor Strafverfolgung (Strafgesetzbuch!, nicht Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfahren) während des Mandats, Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Bundestages, Artikel 46 II GG) Ausnahme: Beim Ertappen auf frischer Tat beziehungsweise Im Laufe des folgenden Tages.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.