Informationen zu den Verfassungs-
grundsätzen — grundlegende Entscheidungen des Grundgesetzes.
Die Verfassungsgrundsätze, auch Staatsziele genannt, sind Grundwertentscheidungen, die das Grundgesetz trifft. Sie finden Sie in den Artikel 1, 20 und 20a GG. Durch Artikel 79 III GG („Ewigkeitsklausel”) werden Artikel 1 GG und Artikel 20 GG vor legalen Änderungen geschützt.

Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 79 III
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Eine Republik ist eine Staatsform, die keine Monarchie ist.
Eine Monarchie ist ein Staat, dessen Staatsoberhaupt auf Lebenszeit zum Beispiel durch Erbfolge in sein Amt kommt. Dagegen wird bei einer Republik das Staatsoberhaupt für eine begrenzte Zeit gewählt und kann auch wieder abgewählt werden.
Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Das Volk ist Träger / Inhaber der Staatsgewalt.
Es gibt zwei Formen der Demokratie:
In einer unmittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen.
Das Volk ist Inhaber der Staatsgewalt und übt diese auch selbst aus. Diese Form kann aber nur in kleinen Gemeinschaften realisiert werden und ist daher praktisch nicht mehr von Bedeutung.
In vielen mittelbaren Demokratien gibt es jedoch Elemente unmittelbarer Demokratie (zum Beispiel Artikel 29 GG - Volksentscheid, Volksbefragung und Volksbegehren bei Neugliederung des Bundesgebiets).
In einer mittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen nicht von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen, sondern es werden Volksvertreter (Parlamentarier, Abgeordnete) gewählt, die stellvertretend für das Volk die politische Entscheidungen treffen.
Die Staatsgewalt liegt aber weiterhin beim Volk, nur die Ausübung der Staatsgewalt ist delegiert.
Auch die Mitglieder anderer Bundesorgane werden vom Volk legitimiert, allerdings nicht durch direkte Wahl, sondern indirekt, gegebenenfalls über mehrere Zwischenstationen. Zum Beispiel sind die Mitglieder des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung, die wiederum über einen Landtag indirekt vom Volk legitimiert ist (Legitimationskette).
Weitere Informationen zur Demokratie
In einem Bundesstaat haben sich mehrere Staaten (Länder) zu einem neuen Gesamtstaat (Bund) zusammengeschlossen.
Im Gegensatz zum Bundesstaat entfällt bei einem Einheitsstaat die Aufteilung des Staates in verschiedene Teilstaaten.
Vom Bundesstaat unterschieden wird auch der Staatenbund, bei dem nur die Mitgliedsländer Staatsqualität haben, nicht jedoch der gesamte Bund.
Der Vorteil eines Bundesstaates ist eine bürgernähere Politik, ein Mehr an Demokratie und eine bessere Verteilung der Macht (vertikale Gewaltenteilung).
Als Nachteil stehen dem höhere Kosten, uneinheitliche Verfahren und kompliziertere Abstimmungsprozesse entgegen.
Damit der Bundesstaat funktionsfähig bleibt müssen verschiedene Spielregeln beachtet werden:
Die staatliche Ordnung der einzelnen Bundesländer muss nach Artikel 28 GG der des Bundes entsprechen. Dadurch wird eine gewisse Übereinstimmung der Bundesländer und des Gesamtstaates sichergestellt.
Artikel 28 I
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Aufgrund des ungeschriebenen Prinzips der Bundestreue müssen sowohl die Länder als auch der Bund sich bundesstaatsfreundlich verhalten, dürfen also ihre eigenen Interessen nicht rücksichtslos gegen alle anderen am Bundesstaat Beteiligten verfolgen.
Der Bund und die Länder haben jeweils eigene Staatsgewalt. Diese kann jedoch nicht umfassend sein, sondern muss sich im Rahmen der von der Verfassung jeweils zugewiesenen Aufgabenbereiche bewegen.
Gesetzgebungsbefugnisse, Verwaltung und Rechtsprechung müssen jeweils sinnvoll verteilt werden, damit keiner der Beteiligten ein übermächtiges Gewicht erhält.
Ein Bundesstaat erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Einzelstaaten und dem Gesamtstaat (kooperativer Föderalismus). Diese Zusammenarbeit erfolgt auf den verschiedenen Ebenen zum Beispiel durch Treffen der Ministerpräsidenten der Länder, Kooperationen von Verwaltungsbehörden über Ländergrenzen hinweg, Staatsverträge oder auch Gemeinschaftseinrichtungen.
| Bundesland | Hauptstadt |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Stuttgart |
| Bayern | München |
| Berlin | Berlin |
| Brandenburg | Potsdam |
| Bremen | Bremen |
| Hamburg | Hamburg |
| Hessen | Wiesbaden |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schwerin |
| Niedersachsen | Hannover |
| Nordrhein-Westfalen | Düsseldorf |
| Rheinland-Pfalz | Mainz |
| Saarland | Saarbrücken |
| Sachsen | Dresden |
| Sachsen-Anhalt | Magdeburg |
| Schleswig-Holstein | Kiel |
| Thüringen | Erfurt |
In einem Sozialstaat findet ein sozialer Ausgleich zur Verringerung sozialer Unterschiede zwischen den Staatsbürgern statt. Soziale Gerechtigkeit wird angestrebt, Schwache werden geschützt. Das Gemeinwohl hat Vorrang vor Individual- und Verbandsegoismus. Auch die Herstellung erträglicher Lebensbedingungen ist ein Ziel des Sozialstaates.
Die sozialen Sicherungssysteme wie Arbeitslosen- oder Rentenversicherung sind ein Ausdruck des Sozialstaatsprinzips.