Die Bundesgesetze werden vom Bundestag in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat erlassen.
Da sowohl der Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland als auch die verschiedenen Bundesländer Staatscharakter und damit Organe der Legislative haben (Bundesstaat), muss festgelegt werden, wer in welchem Umfang welche Gesetze machen darf (Gesetzgebungskompetenz).
Folgende Fälle können dabei unterschieden werden:
Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich bei den Ländern. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Artikel 73 GG aufgeführten Rechtsgebiete liegt ausschließlich beim Bund, die Länder dürfen nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Artikel 74 GG aufgeführten Rechtsgebiete liegt zwar grundsätzlich bei den Ländern, aber wenn eine bundesgesetzliche Regelung aus den in Artikel 72 II GG genannten Gründen nötig wird, dann hat vorrangig der Bund die Gesetzgebungskompetenz.
Weitere Informationen zur Gesetzgebungskompetenz
An der Gesetzgebung des Bundes sind der Bundestag, der Bundesrat (gegebenenfalls der Vermittlungsausschuss), die Bundesregierung und der Bundespräsident beteiligt.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft in drei aufeinander folgenden Schritten ab:
Gesetzesvorlagen können von drei Gruppen in den Bundestag eingebracht werden:
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (als Ganzes, nicht ein einzelner Minister oder der Bundeskanzler alleine) werden zunächst an den Bundesrat zur Stellungnahme gegeben, bevor sie an den Bundestag gehen.
Gesetzesvorlagen des Bundesrates werden zunächst an die Bundesregierung zur Stellungnahme gegeben, bevor sie an den Bundestag gehen.
Diese Gesetzesvorlagen werden direkt im Bundestag eingebracht. Die Fraktionsstärke umfasst mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestags, diese müssen nicht der gleichen Fraktion angehören.
Schon bei der Gesetzesinitiative sollen möglichst viele Betroffene am Entwurf beteiligt werden, um möglichst sinnvolle Regelungen zu treffen. Daher werden Gesetzesvorlagen der Bundesregierung und des Bundesrats zunächst dem jeweils anderen Part zugeleitet, und daher werden schon in diesem frühen Stadium Interessengruppen zum Gesetzesentwurf gehört. Wichtig hierbei ist, dass alle Seiten zu einem Gesetz gehört werden.
Artikel 76 I
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.