Inhalt:
Die Angaben in Klammern geben das Jahr der Entscheidung und den Fundort in der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts an. BVerfGE 2.1 bedeutet, dass diese Entscheidung im Band 2 ab Seite 1 zu finden ist. NJW steht für Neue Juristische Wochenschrift.
- Verbot der Sozialistischen Reichspartei (1952, BVerfGE 2.1)
Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung. - Elfes-Urteil (1957, BVerfGE 6, 32)
Wichtiges Urteil zur allgemeinen Handlungsfreiheit. - Lüth-Urteil (1958, BVerfGE 7.198)
Die Grundrechte als objektive Wertordnung wirken auch in die Rechtsbeziehungen von Privaten hinein. Plädoyer für die Meinungsfreiheit. - Apothekenurteil (1958, BVerfGE 7.377)
Entwicklung der Drei-Stufen-Theorie zum Artikel 12 GG. - Fernseh-Urteil (1961, BVerfGE 12.205)
Plädoyer für die Pressefreiheit. - Mephisto-Urteil (1971, BVerfGE 30,173)
Schutz der persönlichen Ehre. - Brief des Strafgefangenen (1972, BVerfGE 33.1)
Grundrechte gelten auch im Strafvollzug und können nur durch ein Gesetz beschränkt werden. - Meinungsfreiheit bei der Bundeswehr (1977, BVerfGE 44.197)
Einschränkung der Meinungsfreiheit bei der Bundeswehr wegen des dortigen besonderen Gewaltverhältnisses. - Volkszählung (1983, BVerfGE 65.1)
Grundrecht auf Datenschutz, der Staat darf nicht unverhältnismäßig viele Daten über seine Bürger sammeln. - Brokdorf (1985, BVerfGE 69.316)
Grundrecht der Demonstrationsfreiheit aus Artikel 5 und Artikel 8. Aufgrund einer gewaltbereiten Minderheit darf eine ansonsten friedliche Demonstration nicht ohne weiteres verboten werden. - Vertrag von Maastricht (1993, BVerfGE 89.155)
Der Vertrag von Maastricht wird als gültig anerkannt. - Cannabis-Urteil (1994, BVerfGE 90.145)
Im Rahmen einer konreten Normenkontrolle zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass der Besitz geringer Mengen Haschisch zum eigenen Gebrauch nicht strafbar sei. - Auslandseinsätze der Bundeswehr (1994, BVerfGE NJW 94.2207)
Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO sind zulässig. - Kruzifix-Urteil (1995, BVerfGE NJW 95.2477)
Das gesetzlich angeordnete Anbringen von Kreuzen in (staatlichen) Schulen verstößt gegen die Glaubensfreiheit, wenn keine Ausnahmeregelungen für Andersdenkende vorgesehen sind.