Inhalt:
Definition
Nach § 2 Parteiengesetz sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd im Bund oder in einem Bundesland auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und Vertreter in den Bundestag oder einen Landtag entsenden wollen und nach ihrem Gesamtbild, insbesondere nach dem Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation, sowie der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Ziele bieten.
§ 2 I Parteiengesetz
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Aufgaben
Parteien wirken uneingeschränkt an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie sind das hauptsächliche Sprachrohr des Volkes. Sie haben Einfluss auf die öffentliche Meinung. Sie sind die lebendige Verbindung zwischen Staat und Volk.
Gründung
Sie können frei gegründet werden.
Innere Ordnung
Die innere Struktur einer Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Es muss ein Parteiprogramm vorhanden sein. Parteien müssen über ihre Mittel öffentlich Rechenschaft geben, sie also offen legen.
Verbot von Parteien
Eine Partei kann auf Antrag der Bundesregierung, des Bundstages oder des Bundesrates vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und damit verboten werden, wenn sie das Ziel hat, die freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzuschaffen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Als Folge des Verbots muss die Partei aufgelöst werden eine Ersatzorganisation darf nicht gegründet werden. gegebenenfalls kann das Vermögen der Partei eingezogen werden. Wenn von einer für verfassungswidrig erklärten Partei Abgeordnete im Bundestag sitzen, so verlieren diese durch das Verbot ihr Mandat (§ 46 BWG).
Bisher wurden zwei Parteien verboten, 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).