Artikel 11 - 15 GG – staatsrecht.honikel.de

Direkt zum Inhalt

Zusammenfassung:

Details zu den einzelnen Grundrechten

Inhalt:

Artikel 11 GG Freizügigkeit

Artikel 11 GG schützt einerseits die Möglichkeit innerhalb Deutschlands in jeder Gemeinde zu bleiben und dort zu wohnen und andererseits die Möglichkeit, beliebig zwischen den Gemeinden zu wechseln, also mobil zu sein. Er umfasst auch das Recht auf Einreise nach Deutschland, nicht jedoch auf Ausreise (Dies ist im Artikel 2 II GG enthalten).

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Zum Seitenanfang

Artikel 12 GG Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit

Durch Artikel 12 GG wird sowohl die Wahl des Berufs und des Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatzes als auch die Berufsausübung geschützt. Er gewährt jedoch kein Recht auf Arbeitsbeschaffung durch den Staat.

Unter Beruf versteht man eine auf Dauer angelegte, der Schaffung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, die nicht verboten ist.

Nicht nur die gesetzlich geregelten Berufsbilder, sondern auch untypische Tätigkeiten fallen darunter.

Ein Arbeitszwang ist nur gestattet, wenn eine für alle gleiche, allgemeine Dienstleistungspflicht gegeben ist (zum Beispiel Gehwegreinigung durch die Anwohner). Arbeitszwang meint nicht Verpflichtungen die durch Berufsausübungsregelungen entstehen können (zum Beispiel Verpflichtung zum Notdienst für Ärzte).

Nach dem Wortlaut des Artikel 12 I GG kann nur die Berufsausübung beschränkt werden, nach herrschender Meinung jedoch auch die Berufswahl.

Die Schranken des Artikel 12 GG werden durch die so genannte „Dreistufentheorie” festgelegt. Dabei wird von Stufe zu Stufe die Einschränkung des Grundrechts immer stärker, gleichzeitig werden jedoch auch die Voraussetzungen für diese Einschränkung immer stärker.

Dreistufentheorie:

    3. Stufe Berufswahl

objektive Zulassungsvoraussetzungen

Schwere und nachweisbare Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Gesundheit / Leben)

zum Beispiel Quoten

  2. Stufe Berufswahl

subjektive Zulassungsvoraussetzungen

Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich

zum Beispiel Meisterprüfung, Mindestalter

 
1. Stufe Berufsausübung

Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls

zum Beispiel Ladenschluss, Werbeverbot für Ärzte

   

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Zum Seitenanfang

Artikel 12A GG Wehr- und Dienstpflicht

Artikel 12a GG enthält Regelungen die Bundeswehr bzw. den Zivildienst betreffend und Regelungen für den Verteidigungsfall.

Zum Seitenanfang

Artikel 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 13 GG schützt Wohnräume und in begrenztem Umfang auch Geschäftsräume, zum Beispiel die Werkstatt eines Handwerkers vor unbefugtem Betreten durch Organe des Staates.

Die Durchsuchung, einer Wohnung darf nur nach einer Anordnung durch die Judikative durchgeführt werden. Bei drohender Gefahr auch durch die in Spezialgesetzen (zum Beispiel Polizeigesetz) vorgesehenen Organe (Absatz 2).

Weitere Einschränkungen sind im Absatz 3 genannt.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Zum Seitenanfang

Artikel 14 GG Eigentum, Erbrecht, Enteignung

Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Dies ist nicht ganz unwichtig, da in einer materiellen Welt Eigentum eine Basis von persönlicher Handlungsfreiheit darstellt.

Unter Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG versteht man:

Die Freiheit mit seinem Eigentum so zu verfahren wie man will kann zum Beispiel zur Gefahrenabwehr beschränkt werden, so gibt es verschiedenste Bauregelungen, Anbaubeschränkungen und weitere Regelungen.

Das Eigentum unterliegt ferner einer Sozialbindung („Wohl der Allgemeinheit”, Sozialstaat). Dadurch werden diejenigen geschützt, die fremdes Eigentum benutzen, zum Beispiel Mieter.

Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung zulässig (zum Beispiel Straßen- oder Schienenbau).

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zum Seitenanfang

Artikel 15 GG Sozialisierung

Eine Sozialisierung (=Überführung in Gemeinschaftseigentum) von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ist gegen Entschädigung möglich. Artikel 15 GG ist insofern eine Sonderregelung zum Artikel 14 GG.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Zum Seitenanfang