Inhalt:
Folgende Mehrheiten werden bei der Beschlussfassung im Bundestag (und auch in anderen Institutionen) unterschieden:
Einfache Mehrheit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das heißt die Zahl der „Ja”-Stimmen übersteigt die der „Nein”-Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Standardfall im Bundestag, wenn keine andere Regelung (Artikel 42 II GG).
Artikel 42 II
Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Absolute Mehrheit
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 121 GG). Standardfall im Bundesrat, wenn keine andere Regelung (Artikel 52 III GG), zum Beispiel Artikel 29 VII, 68 I, 115a GG.
Die absolute Mehrheit wird auch als Kanzlermehrheit bezeichnet, weil mit ihr der Bundeskanzler gewählt beziehungsweise abgewählt wird.
Art 52 III
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Einfache Zweidrittelmehrheit
Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zum Beispiel Artikel 42 I, 77 IV, 115a GG.
Qualifizierte Zweidrittelmehrheit
Zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl, zum Beispiel Artikel 79 II, 61 I GG.