Details zu den einzelnen Grundrechten
Artikel 11 GG schützt einerseits die Möglichkeit innerhalb Deutschlands in jeder Gemeinde zu bleiben und dort zu wohnen und andererseits die Möglichkeit, beliebig zwischen den Gemeinden zu wechseln, also mobil zu sein. Er umfasst auch das Recht auf Einreise nach Deutschland, nicht jedoch auf Ausreise (Dies ist im Artikel 2 II GG enthalten).
Durch Artikel 12 GG wird sowohl die Wahl des Berufs und des Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatzes als auch die Berufsausübung geschützt. Er gewährt jedoch kein Recht auf Arbeitsbeschaffung durch den Staat.
Unter Beruf versteht man eine auf Dauer angelegte, der Schaffung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, die nicht gemeinschädlich (also verboten) ist.
Nicht nur die gesetzlich geregelten Berufsbilder, sondern auch untypische Tätigkeiten fallen darunter.
Ein Arbeitszwang ist nur gestattet, wenn eine für alle gleiche, allgemeine Dienstleistungspflicht gegeben ist (zum Beispiel Gehwegreinigung durch die Anwohner). Arbeitszwang meint nicht Verpflichtungen die durch Berufsausübungsregelungen entstehen können (zum Beispiel Verpflichtung zum Notdienst für Ärzte).
Nach dem Wortlaut des Artikel 12 I GG kann nur die Berufsausübung beschränkt werden, nach herrschender Meinung jedoch auch die Berufswahl.
Die Schranken des Artikel 12 GG werden durch die so genannte „Dreistufentheorie” festgelegt. Dabei wird von Stufe zu Stufe die Einschränkung des Grundrechts immer stärker, gleichzeitig werden jedoch auch die Voraussetzungen für diese Einschränkung immer stärker.
| 3. Stufe Berufswahl objektive Zulassungsvoraussetzungen Schwere und nachweisbare Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Gesundheit / Leben) zum Beispiel Quoten |
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| 2. Stufe Berufswahl subjektive Zulassungsvoraussetzungen Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich zum Beispiel Meisterprüfung, Mindestalter |
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| 1. Stufe Berufsausübung Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls zum Beispiel Ladenschluss, Werbeverbot für Ärzte |
Artikel 12a GG enthält Regelungen die Bundeswehr bzw. den Zivildienst betreffend und Regelungen für den Verteidigungsfall.
Artikel 13 GG schützt Wohnräume und in begrenztem Umfang auch Geschäftsräume, zum Beispiel die Werkstatt eines Handwerkers vor unbefugtem Betreten durch Organe des Staates.
Die Durchsuchung, einer Wohnung darf nur nach einer Anordnung durch die Judikative durchgeführt werden. Bei drohender Gefahr auch durch die in Spezialgesetzen (zum Beispiel Polizeigesetz) vorgesehenen Organe (Absatz 2).
Weitere Einschränkungen sind im Absatz 3 genannt.
Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Dies ist nicht ganz unwichtig, da in einer materiellen Welt Eigentum eine Basis von persönlicher Handlungsfreiheit darstellt.
Unter Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG versteht man:
Die Freiheit mit seinem Eigentum so zu verfahren wie man will kann zum Beispiel zur Gefahrenabwehr beschränkt werden, so gibt es verschiedenste Bauregelungen, Anbaubeschränkungen und weitere Regelungen.
Das Eigentum unterliegt ferner einer Sozialbindung („Wohl der Allgemeinheit”, Sozialstaat). Dadurch werden diejenigen geschützt, die fremdes Eigentum benutzen, zum Beispiel Mieter.
Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung zulässig (zum Beispiel Straßen- oder Schienenbau).
Eine Sozialisierung (=Überführung in Gemeinschaftseigentum) von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ist gegen Entschädigung möglich. Artikel 15 GG ist insofern eine Sonderregelung zum Artikel 14 GG.