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Zusammenfassung:

Die Verwaltung — ein wichtiger Teil der Exekutive.

Inhalt:

Begriff

Die öffentliche Verwaltung ist ein Teil der Exekutive. Sie ist auf den verschiedensten gesellschaftlichen Gebieten und staatlichen Ebenen – Bund, Länder, Gemeinden (Kommunalverwaltung) – tätig.

Unterteilen lässt sich die Verwaltung in Ordnungs- und Dienstleistungsverwaltung, wirtschaftlich tätige Verwaltung und politische, organisierende Verwaltung.

Insbesondere im Bereich der organisierenden, politischen Verwaltung bestehen enge Berührungspunkte zur Regierung. Die Bedeutung der Regierung beruht unter anderem auf deren Möglichkeit auf den Sachverstand der Verwaltung zurückgreifen zu können.

In ihrem Handeln bewegt sich die Verwaltung im Rahmen der Gesetze und der politischen Vorgaben der Regierung.

Die Gesetze des Bundes und der Länder werden von der Verwaltung ausgeführt. Dabei werden verschiedene Varianten unterschieden.

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Arten des Gesetzesvollzugs

Gesetze werden auf folgende Arten vollzogen:

Artikel 83

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Artikel 85 I

Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Artikel 86

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

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