Inhalt:
Begriff
Die öffentliche Verwaltung ist ein Teil der Exekutive. Sie ist auf den verschiedensten gesellschaftlichen Gebieten und staatlichen Ebenen – Bund, Länder, Gemeinden (Kommunalverwaltung) – tätig.
Unterteilen lässt sich die Verwaltung in Ordnungs- und Dienstleistungsverwaltung, wirtschaftlich tätige Verwaltung und politische, organisierende Verwaltung.
Insbesondere im Bereich der organisierenden, politischen Verwaltung bestehen enge Berührungspunkte zur Regierung. Die Bedeutung der Regierung beruht unter anderem auf deren Möglichkeit auf den Sachverstand der Verwaltung zurückgreifen zu können.
In ihrem Handeln bewegt sich die Verwaltung im Rahmen der Gesetze und der politischen Vorgaben der Regierung.
Die Gesetze des Bundes und der Länder werden von der Verwaltung ausgeführt. Dabei werden verschiedene Varianten unterschieden.
Arten des Gesetzesvollzugs
Gesetze werden auf folgende Arten vollzogen:
- Vollzug von Bundesgesetzen durch die Verwaltungen der Länder als eigene Angelegenheit (Artikel 83 GG Standardfall)
Der Bund hat hier Einflussmöglichkeiten durch Verwaltungsvorschriften und die Möglichkeit der Rechtsaufsicht. - Vollzug von Bundesgesetzen durch eine eigene Bundesverwaltung (Artikel 86 GG)
Eine eigene Bundesverwaltung gibt es nur in wenigen Bereichen zum Beispiel bei der Finanzverwaltung - Vollzug von Bundesgesetzen durch die Verwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (Artikel 85 GG)
Bei der Bundesauftragsverwaltung hat der Bund mit Rechts- und Fachaufsicht sowie der Möglichkeit das Verwaltungsverfahren festzulegen weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Länder. - Vollzug von Landesgesetzen durch die Verwaltungen der Länder (Artikel 30 GG)
Hier hat der Bund keinen Einfluss auf die Länder.
Artikel 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 85 I
Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
Artikel 86
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Link zur Verwaltung
- Bund.de - Verwaltungs- und Behördeninformationen