Definition Subordinationstheorie – staatsrecht.honikel.de

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Subordinationstheorie
Nach der Subordinationstheorie (auch Subjektionstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligen gegeben ist. Bei einer Gleichstellung liegt Privatrecht vor.

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