Definition Sonderrechtstheorie – staatsrecht.honikel.de

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Sonderrechtstheorie
Nach der Sonderrechtstheorie (auch modifizierte Subjektstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet.

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