Inhalt:
Neben den im Grundrechtekatalog enthaltenen Grundrechten gibt es nocht weitere den Grundrechten gleichgestellte Rechte die über das ganze Grundgesetz verteilt sind:
Artikel 20 IV GG
Artikel 20 IV GG beinhaltet das so genannte „Widerstandsrecht”. Gegen Jeden, der versucht die Ordnung, die das Grundgesetz vorgibt, zu beseitigen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand. Dies gilt jedoch nur, wenn es keine anderen Wege wie zum Beispiel den Rechtsweg gibt, um Abhilfe zu schaffen.
Artikel 20 IV
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 33 GG
Artikel 33 GG ist ein spezielles Gleichheitsgrundrecht, Artikel 33 II GG zum Beispiel regelt, dass jeder Deutsche (Bürgerrecht) den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.
Artikel 33 II
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Artikel 38 GG
Artikel 38 GG enthält Rechte, die jedem bei der Bundestagswahl zustehen und Rechte der Bundestagsabgeordneten.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Artikel 101 GG
Artikel 101 GG ist eines der Justizgrundrechte (Artikel 101, 103, 104 GG) und erklärt Ausnahmegerichte („Lynchjustiz”) für unzulässig.
Artikel 101 I
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 103 GG
Artikel 103 GG gewährleistet den Anspruch vor Gericht zur Sache gehört zu werden, verbietet eine Doppelbestrafung (lateinisch: „ne bis in idem”) und rückwirkende Strafgesetze (lateinisch: „nulla poena sine lege”).
Artiekl 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden
Artikel 104 GG
Artikel 104 GG gibt Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
Artikel 104 I
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.