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Zusammenfassung:

In einem Bundesstaat muss festgelegt werden, wie die Staatseinnahmen eingenommen und für die Ausgabenfinanzierung verteilt werden.

Inhalt:

Grundsätzlich finanzieren der Bund und die einzelnen Länder ihre Aufgaben selbst (Artikel 104a I GG). Bei Aufgaben der Länder im Auftrag des Bundes trägt der Bund die Kosten (Artikel 104a II GG).

Artikel 104a I

Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

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Einnahmen

Wichtigste Einnahmequelle des Staates sind die Steuern. In Artikel 105 GG ist deshalb die Steuergesetzgebung speziell geregelt (Steuerhoheit):

Die Steuern fließen zum Teil nur dem Bund (Artikel 106 I GG) oder nur den Ländern (Artikel 106 II GG) zum größten Teil aber beiden gemeinsam zu.

Artikel 106 III

Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), ...

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Steueraufteilung

Die bedeutendsten Steuern, das heißt die Körperschaftssteuer, die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer fließen in einen Topf (Steuerverbund).

Überblick Steuerverbund
Schaubild „Steuerverbund” vergrößern

Ein Teil der Einkommensteuer geht an die Gemeinden (nach Steuerleistung), der verbliebene Rest der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer fließt Bund und Ländern je zur Hälfte zu.

Die Verteilung der Umsatzsteuer wird durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz vorgenommen.

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Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung wird nach Artikel 108 GG sowohl vom Bund als auch von den Ländern wahrgenommen. Oberfinanzdirektionen zum Beispiel sind gleichzeitig Bundes- und Landesbehörden.

Artikel 108 I, II

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

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Haushaltswesen (Artikel 109 ff GG)

Der Bund und die Länder haben grundsätzlich ein getrenntes, voneinander unabhängiges Haushaltswesen (Artikel 109 I GG). Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht muss von beiden beachtet werden. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz Maßnahmen für Bund und Länder vorgeschrieben werden. Gemeinsame Haushaltsgrundsätze können durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz erlassen werden.

Artikel 109 I - III

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

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