Details zu den einzelnen Grundrechten
Neben den im Grundrechtekatalog enthaltenen Grundrechten gibt es nocht weitere den Grundrechten gleichgestellte Rechte die über das ganze Grundgesetz verteilt sind:
Artikel 20 IV GG beinhaltet das so genannte „Widerstandsrecht”. Gegen Jeden, der versucht die Ordnung, die das Grundgesetz vorgibt, zu beseitigen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand. Dies gilt jedoch nur, wenn es keine anderen Wege wie zum Beispiel den Rechtsweg gibt, um Abhilfe zu schaffen.
Artikel 33 GG ist ein spezielles Gleichheitsgrundrecht, Artikel 33 II GG zum Beispiel regelt, dass jeder Deutsche (Bürgerrecht) den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.
Artikel 38 GG enthält Rechte, die jedem bei der Bundestagswahl zustehen und Rechte der Bundestagsabgeordneten.
Artikel 101 GG ist eines der Justizgrundrechte (Artikel 101, 103, 104 GG) und erklärt Ausnahmegerichte („Lynchjustiz”) für unzulässig.
Artikel 103 GG gewährleistet den Anspruch vor Gericht zur Sache gehört zu werden, verbietet eine Doppelbestrafung (lateinisch: „ne bis in idem”) und rückwirkende Strafgesetze (lateinisch: „nulla poena sine lege”).
Artikel 104 GG gibt Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung