Weitere Grundrechte (Staatsrecht for you)

Direkt zum Inhalt

Zusammenfassung:

Details zu den einzelnen Grundrechten

Inhalt:

Neben den im Grundrechtekatalog enthaltenen Grundrechten gibt es nocht weitere den Grundrechten gleichgestellte Rechte die über das ganze Grundgesetz verteilt sind:

Artikel 20 IV GG

Artikel 20 IV GG beinhaltet das so genannte „Widerstandsrecht”. Gegen Jeden, der versucht die Ordnung, die das Grundgesetz vorgibt, zu beseitigen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand. Dies gilt jedoch nur, wenn es keine anderen Wege wie zum Beispiel den Rechtsweg gibt, um Abhilfe zu schaffen.

Zum Seitenanfang

Artikel 33 GG

Artikel 33 GG ist ein spezielles Gleichheitsgrundrecht, Artikel 33 II GG zum Beispiel regelt, dass jeder Deutsche (Bürgerrecht) den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Zum Seitenanfang

Artikel 38 GG

Artikel 38 GG enthält Rechte, die jedem bei der Bundestagswahl zustehen und Rechte der Bundestagsabgeordneten.

Zum Seitenanfang

Artikel 101 GG

Artikel 101 GG ist eines der Justizgrundrechte (Artikel 101, 103, 104 GG) und erklärt Ausnahmegerichte („Lynchjustiz”) für unzulässig.

Zum Seitenanfang

Artikel 103 GG

Artikel 103 GG gewährleistet den Anspruch vor Gericht zur Sache gehört zu werden, verbietet eine Doppelbestrafung (lateinisch: „ne bis in idem”) und rückwirkende Strafgesetze (lateinisch: „nulla poena sine lege”).

Zum Seitenanfang

Artikel 104 GG

Artikel 104 GG gibt Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

Zum Seitenanfang