Antwort zur Frage 76 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

150 Wiederholungsfragen zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Natürlich nicht. Zeitweiliger Strafverfolgungsschutz durch Immunität bedeutet keinen generellen Freibrief (Artikel 46 II GG).


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