Inhalt:
Grundrechte lassen sich einschränken, weil eine schrankenlose Grundrechtsausübung dazu führen würde, dass sich die Grundrechtsträger gegenseitig behindern. Grundrechte lassen sich durch verfassungsummittelbare Schranken, Gesetzesvorbehaltsschranken und verfassungsimmanente Schranken einschränken. Nur Artikel 1 I GG kann nicht eingeschränkt werden.
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