Inhalt:
Sie werden nach Gegenzeichnung eines Regierungsmitglieds durch den Bundespräsidenten mit Datum und Unterschrift versehen (Artikel 82 GG).
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150 Wiederholungsfragen zur Prüfungsvorbereitung
Sie werden nach Gegenzeichnung eines Regierungsmitglieds durch den Bundespräsidenten mit Datum und Unterschrift versehen (Artikel 82 GG).
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