Inhalt:
Er prüft materiell und formell die Gesetze, fertigt sie aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 GG).
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150 Wiederholungsfragen zur Prüfungsvorbereitung
Er prüft materiell und formell die Gesetze, fertigt sie aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 GG).
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