Inhalt:
Artikel 5 III GG schützt sowohl die Herstellung als auch die Ausstellung von Kunst. Kunst im Sinne des Artikel 5 III ist weit gefasst und die Aktion des Künstlers fällt darunter. Der Artikel 5 III ist also tangiert. Allerdings gilt der Artikel 5 III nicht schrankenlos, sondern kann durch verfassungsimmanente Schranken, also Grundrechte anderer, eingeschränkt werden. Als ein solches, einschränkendes Grundrecht käme mangels spezieller Grundrechte Artikel 2 I in Betracht, da die Bürger der Gemeinde ihren Marktplatz für längere Zeit nicht so nutzen können wie sie es tun wollen. Abzuwägen ist also einerseits zwischen dem Wunsch ein künstlerisches Projekt zu realisieren und andererseits zwischen dem Wunsch den Marktplatz wie gewohnt zu nutzen. Angesichts der Größe des Projekts von Willi Chaos fällt diese Abwägung wohl gegen ihn aus.
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