Lösungsvorschlag zu Fall 6 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Die Grundrechte sollen die Staatsgewalt beschränken und sind daher grundsätzlich Abwehrrechte gegen den Staat. Eine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten ("unmittelbare Drittwirkung") kommt sehr selten vor. Hier ist sie jedoch gegeben. Art. 9 III GG schützt die Koalitionsfreiheit ausdrücklich auch gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen im Verhältnis von Privaten untereinander. Die Vereinbarung ist also unzulässig.


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