Lösungsvorschlag zu Fall 5 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Birgit und Kabindra wollen gegen die Polizei vorgehen. Die Polizei ist ein Teil der Exekutive und damit nach Art. 1 III GG an Grundrechte gebunden. Als anzuwendende Grundrechte kommen hier Art. 8, Art. 5 I, Art 2 II und Art. 2 I GG in Frage. Sie haben mit Freunden eine Sitzblockade, eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG abgehalten. Die Versammlung erfolgte friedlich und ohne Waffen. Sie sind also insoweit in ihrem Grundrecht tangiert. Sie haben ferner eine Meinung im Sinne des Art. 5 GG geäußert. Sie sind also insoweit auch in diesem Grundrecht tangiert. Sie wurden festgenommen und damit ihrer Freiheit beraubt. Sie sind also insoweit auch im Grundrecht aus Art. 2 II GG tangiert. Birgit als Deutsche kann sich auf Art. 8, Art. 5 I und Art. 2 II berufen. Bei Kabindra dürfen jedoch nur Art. 5 I GG und Art. 2 II GG herangezogen werden, da Art. 8 GG ein Bürgerrecht ist. Für ihn gilt hier 2 I GG. Birgit darf sich nicht auf 2 I GG berufen, da bei ihr alle Tatbestände bereits durch spezielle Grundrechte abgedeckt sind.


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