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Es ist möglich, mit der Behauptung im Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein (Art. 93 I Nr. 4b GG).
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50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung
Es ist möglich, mit der Behauptung im Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein (Art. 93 I Nr. 4b GG).
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