Inhalt:
Die Erfolgsaussichten des Herrn Jüngchen sind gleich Null, da er sich nur wegen Verletzung seiner Grundrechte mit einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG) an das Bundesverfassungsgericht wenden könnte und nicht weil er über das Verhalten eines Abgeordneten erbost ist. Die wichtigsten vier Klagemöglichkeiten beim Bundesverfassungsgericht sind die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a und b GG), der Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG), die Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) und die Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG)
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