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Die Verfassung des Bundeslandes ist in der so genannten "Normenpyramide" nicht so hochrangig wie das Grundgesetz. Sie darf dem Grundgesetz also nicht widersprechen. Widersprechende Regelungen sind nichtig. Da das Grundgesetz im Art. 102 die Todesstrafe für abgeschafft erklärt, ist sie demnach in dem Bundesland nicht eingeführt.
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