Lösungsvorschlag zu Fall 28 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von mindestens 5 % der Abgeordneten, die keinen konkurrierenden Parteien angehören dürfen, zur Vorklärung des politischen Willens bzw. zur besseren Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Abgeordnete haben nach Art. 38 I GG ein freies Mandat und sind nicht an Weisungen, gleichgültig woher diese kommen, gebunden. Das Ausüben von Druck hat den gleichen Charakter wie eine Weisung und ist demnach auch unzulässig. Ein so genannter Fraktionszwang ist ausgeschlossen. Der Fraktionsvorsitzende der Pa.-Fraktion darf den Abgeordneten B. daher nicht in der beschriebenen Weise unter Druck setzen.


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