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Die Staatsform der Bundesländer muss nach Art. 28 I GG der Staatsform des Bundes, wie sie im Grundgesetz vorgegeben ist, entsprechen. Die Staatsform des Bundes ist die Republik nach Art. 20 I GG. Dies kann wegen Art. 79 III GG nicht geändert werden. Die Durchführung der Änderung der Staatsform des Landes ist also unzulässig.
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