Lösungsvorschlag zu Fall 12 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Der Förster ist als Teil der Exekutive nach Art. 1 III GG an Grundrechte gebunden. Scouti kann sich ihm gegenüber prinzipiell auf Grundrechte berufen. Scouti könnte sich auf Art. 2 II GG - Freiheit der Person - berufen, danach kann er sich dahin begeben, wo er will. Der Förster untersagt ihm hier sich im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege aufzuhalten, Scouti kann sich nicht dort aufhalten, wo er dies will, das Grundrecht ist also tangiert. Grundrechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern können eingeschränkt werden. Der Staat hat ein Interesse daran, dass sich in einem Naturschutzgebiet möglichst wenige Menschen aufhalten, um die Natur nicht unnötig zu stören. Zu diesem Zweck muss notwendigerweise die Bewegungsfreiheit in diesem Gebieten eingeschränkt werden. Zu klären ist, ob diese Einschränkung zulässig ist. Abzuwägen ist hier zwischen dem Grundrecht von Scouti und dem Interesse des Staates an der Erhaltung von Naturschutzgebieten. Diese Abwägung fällt wohl zugunsten des Staates aus.


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