Inhalt:
Unter Beruf versteht man jede auf Dauer angelegte, der Sicherung der Lebensgrundlage dienende, erlaubte Tätigkeit. Die Zahnärztin fällt eindeutig unter die Berufsdefinition. Vorliegend wird die Berufsausübung der Zahnärztin geregelt. Sie wird dazu verpflichtet zu einem Zeitpunkt zu arbeiten an dem sie nicht arbeiten möchte. Ihr Grundrecht aus Art. 12 GG ist demnach tangiert. Das Grundrecht kann jedoch beschränkt werden. Bei Art. 12 GG richtet sich die Beschränkung nach der Dreistufentheorie. Die Berufsausübung ist die erste Stufe und kann wegen vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohl geregelt werden. Der Notfalldienst ist vernünftig, denn es kann einem schmerzgeplagten Patienten nicht zugemutet werden, bis zum nächsten Morgen zu warten. Die Belastung der Zahnärztin wiegt weniger als die Vorteile der zu behandelnden Patienten. Die Verpflichtung der Zahnärztin verstößt demnach nicht gegen deren Grundrechte.
Zurück zum Fall oder Infos zum Thema auf staatsrecht.honikel.de