Lösungsvorschlag zu Fall 10 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Die Stadt Karlsruhe ist zwar eine juristische Person und könnte sich nach Art.19 III GG auf Grundrechte berufen. Sie ist jedoch Teil des Staates und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Art. 19 III GG gilt jedoch grundsätzlich nur für juristische Personen des privaten Rechts. Die Stadt Karlsruhe ist nach Art. 1 III GG an Grundrechte gebunden sie kann sich nicht auf sie berufen.


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