Inhalt:
Buchstabe „S”
- Sainte-Lague/Schepers-Verfahren
- Verfahren zum Umrechnen von Wählerstimmen in Sitze.
- Schattenkabinett
- Gruppe von Oppositionspolitikern, die als Alternative zum amtierenden Kabinett dessen Aufgaben wahrnehmen sollen, wenn die Opposition an die Macht kommt.
- Schranken
- Dienen der Begrenzung von Grundrechten. Grundrechte können durch drei verschiedene Schrankentypen eingeschränkt werden: verfassungsunmittelbare Schranken, Gesetzesvorbehaltsschranken, verfassungsimmanete Schranken.
- Schranken - Schranken
- Teil des Prüfungsschemas eines Freiheitsgrundrechts. Dient der Prüfung, ob die durch Schranken erfolgte Einschränkung eines Grundrechts sich im zulässigen Rahmen bewegt.
- Schrankentrias
- Bezeichnung für die drei Schranken des Artikels 2 I - verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz und Rechte anderer.
- Senat
- Organ der Legislative eines Bundesstaates, in das die Einzelstaaten vom Volk gewählte Vetreter entsenden. In der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, stattdessen gibt es den Bundesrat.
- Sonderrechtstheorie
- Nach der Sonderrechtstheorie (auch modifizierte Subjektstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet.
- Souveränität
- Unabhängigkeit eines Staates nach außen, Letztentscheidung des Staates bei der Gestaltung der inneren Ordnung.
- Sozialstaat
- Staatstyp, bei dem die Schwachen geschützt werden und das Gemeinwohl Vorrang vor egoistischen Interessen erhält.
- Staat
- Ein Staat ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt).
- Staatenbund
- Zusammenschluss von Staaten, ohne dass das Ganze selbst Staatsqualität hat.
- Staatenverbindung
- Dauerhafter Zusammenschluss mehrerer Staaten zum Beispiel in der Form eines Bundesstaats, Staatenbunds oder einer internationalen Organisation wie der UNO.
- Staatenverbund
- Zusammenschluss verschiedener europäischer Staaten zur EU.
- Staatsakt
- Besonders feierliche staatliche Veranstaltung.
- Staatsgebiet
- Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Bestimmter, umgrenzter Abschnitt der Erdoberfläche.
- Staatsgerichtshof
- Verfassungsgericht des Landes Baden-Württemberg.
- Staatsgewalt
- Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Innere Odnung und Souveränität nach Außen.
- Staatsoberhaupt
- Höchster Repräsentant des Staates gegenüber anderen Staaten. In Deutschland der Bundespräsident.
- Staatsrecht
- Teil des öffentlichen Rechts, regelt das Verhältnis der Menschen zum Staat (Grundrechte) und den Aufbau und die Organisation des Staates und seiner Organe.
- Staatsvolk
- Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit.
- Staatsziele
- Grundlegende Verfassungsprinzipien. Zum Beispiel Demokratie, Republik, Bundesstaat.
- Steuerverbund
- Sammelbecken für verschiedene Steuern, die zunächst zusammengefasst und danach neu verteilt werden.
- Stichwahl
- Entscheidender Wahlgang einer Mehrheitswahl. Wenn bei einer absoluten Mehrheitswahl keiner der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht, wird ein zweiter Wahlgang - die Stichwahl - zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl stattfinden.
- Subjektionstheorie
- Nach der Subjektionstheorie (auch Subordinationstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligen gegeben ist. Bei einer Gleichstellung liegt Privatrecht vor.
- Subjektstheorie
- Nach der Subjektstheorie zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn einer der Beteiligten den Staat vertritt.
- Subordinationstheorie
- Nach der Subordinationstheorie (auch Subjektionstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligen gegeben ist. Bei einer Gleichstellung liegt Privatrecht vor.
- Subsidiarität
- Nachrangigkeit. Ein allgemeines Grundrecht darf nur nachrangig zu einem speziellen Grundrecht geprüft werden, das heißt, nur dann wenn kein spezielles Grundrecht für den konkreten Fall vorhanden ist.
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