Staatsrecht­lexikon Buchstabe S – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

Sie finden hier ein Lexikon mit über 200 Fachbegriffen aus dem Staatsrecht.

Inhalt:

Buchstabe „S”

Sainte-Lague/Schepers-Verfahren
Verfahren zum Umrechnen von Wählerstimmen in Sitze.
Schattenkabinett
Gruppe von Oppositionspolitikern, die als Alternative zum amtierenden Kabinett dessen Aufgaben wahrnehmen sollen, wenn die Opposition an die Macht kommt.
Schranken
Dienen der Begrenzung von Grundrechten. Grundrechte können durch drei verschiedene Schrankentypen eingeschränkt werden: verfassungsunmittelbare Schranken, Gesetzesvorbehaltsschranken, verfassungsimmanete Schranken.
Schranken - Schranken
Teil des Prüfungsschemas eines Freiheitsgrundrechts. Dient der Prüfung, ob die durch Schranken erfolgte Einschränkung eines Grundrechts sich im zulässigen Rahmen bewegt.
Schrankentrias
Bezeichnung für die drei Schranken des Artikels 2 I - verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz und Rechte anderer.
Senat
Organ der Legislative eines Bundesstaates, in das die Einzelstaaten vom Volk gewählte Vetreter entsenden. In der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, stattdessen gibt es den Bundesrat.
Sonderrechtstheorie
Nach der Sonderrechtstheorie (auch modifizierte Subjektstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet.
Souveränität
Unabhängigkeit eines Staates nach außen, Letztentscheidung des Staates bei der Gestaltung der inneren Ordnung.
Sozialstaat
Staatstyp, bei dem die Schwachen geschützt werden und das Gemeinwohl Vorrang vor egoistischen Interessen erhält.
Staat
Ein Staat ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt).
Staatenbund
Zusammenschluss von Staaten, ohne dass das Ganze selbst Staatsqualität hat.
Staatenverbindung
Dauerhafter Zusammenschluss mehrerer Staaten zum Beispiel in der Form eines Bundesstaats, Staatenbunds oder einer internationalen Organisation wie der UNO.
Staatenverbund
Zusammenschluss verschiedener europäischer Staaten zur EU.
Staatsakt
Besonders feierliche staatliche Veranstaltung.
Staatsgebiet
Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Bestimmter, umgrenzter Abschnitt der Erdoberfläche.
Staatsgerichtshof
Verfassungsgericht des Landes Baden-Württemberg.
Staatsgewalt
Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Innere Odnung und Souveränität nach Außen.
Staatsoberhaupt
Höchster Repräsentant des Staates gegenüber anderen Staaten. In Deutschland der Bundespräsident.
Staatsrecht
Teil des öffentlichen Rechts, regelt das Verhältnis der Menschen zum Staat (Grundrechte) und den Aufbau und die Organisation des Staates und seiner Organe.
Staatsvolk
Teil der Staatsdefinition nach der 3-Elementen Lehre. Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit.
Staatsziele
Grundlegende Verfassungsprinzipien. Zum Beispiel Demokratie, Republik, Bundesstaat.
Steuerverbund
Sammelbecken für verschiedene Steuern, die zunächst zusammengefasst und danach neu verteilt werden.
Stichwahl
Entscheidender Wahlgang einer Mehrheitswahl. Wenn bei einer absoluten Mehrheitswahl keiner der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht, wird ein zweiter Wahlgang - die Stichwahl - zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl stattfinden.
Subjektionstheorie
Nach der Subjektionstheorie (auch Subordinationstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligen gegeben ist. Bei einer Gleichstellung liegt Privatrecht vor.
Subjektstheorie
Nach der Subjektstheorie zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn einer der Beteiligten den Staat vertritt.
Subordinationstheorie
Nach der Subordinationstheorie (auch Subjektionstheorie genannt) zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht dann vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligen gegeben ist. Bei einer Gleichstellung liegt Privatrecht vor.
Subsidiarität
Nachrangigkeit. Ein allgemeines Grundrecht darf nur nachrangig zu einem speziellen Grundrecht geprüft werden, das heißt, nur dann wenn kein spezielles Grundrecht für den konkreten Fall vorhanden ist.

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