Gemeinsamer Ausschuss – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Ausschuss, ein Notparlament für Ausnahmesituationen.

Inhalt:

Aufgaben

Der Gemeinsame Ausschuss (Artikel 53a GG) ist ein Notparlament, das die Befugnisse von Bundestag und Bundesrat ausübt, wenn der Bundestag nicht zusammentreten kann (insbesondere im Verteidigungsfall).

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Zusammensetzung

Er besteht zu 2/3 aus Bundestagsabgeordneten und zu 1/3 aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Bundestagsabgeordneten werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt und dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Die Mitglieder des Bundesrates kommen je aus einem Bundesland und sind nicht an Weisungen gebunden. Bei 16 Bundesländern heißt das, dass der Gemeinsame Ausschuss 48 Mitglieder hat.

Artikel 53a

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Absatz 1 bleiben unberührt.

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