Lösungsvorschlag zu Fall 47 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Nach Art. 82 I GG sind die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten auszufertigen, also mit Datum und Unterschrift zu versehen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Der Bundespräsident hat dabei zwar ein Prüfungsrecht, aber ausschließlich auf rechtliche Fehler. Seine persönliche Meinung zu einem Gesetz spielt keine Rolle. Das Verhalten des Bundespräsidenten ist demnach unzulässig.


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