Artikel 6 - 10 GG – staatsrecht.honikel.de

Direkt zum Inhalt

Zusammenfassung:

Details zu den einzelnen Grundrechten

Inhalt:

Artikel 6 GG Ehe und Familie

Artikel 6 GG schützt die Institutionen Ehe und Familie

Definition Ehe

Auf lebenslange Verbindung abzielende Lebensgemeinschaft

Definition Familie

Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern, auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder (also die sogenannte „Kleinfamilie”).

Die sich aus Absatz 1 ergebende Schutzpflicht des Staates konkretisiert sich vor allem darin, dass wirtschaftliche Benachteiligungen einer Familie vermieden bzw. ausgeglichen werden. Verheiratete dürfen nicht schlechter als Ledige gestellt werden, nur weil sie verheiratet sind.

Die Pflege und Erziehung von Kindern erfolgt primär („zuvörderst”) durch die Eltern, aber auch durch den Staat. (Artikel 6 II GG). Der Staat überwacht die Eltern in ihrer Erziehungstätigkeit. Eine Wegnahme des Kindes ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Artikel 6 III GG).

Mütter haben ein Grundrecht auf Mutterschutz (Artikel 6 IV GG)

Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt (Artikel 6 V GG). Hier liegt ein spezielles Gleichheitsgrundrecht vor.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Zum Seitenanfang

Artikel 7 GG Schulwesen

Artikel 7 GG regelt das staatliche Erziehungswesen als Ergänzung zum Elternrecht aus Artikel 6 GG.

Hier werden allerdings keine Details festgelegt, diese bleiben den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Lediglich das Verhältnis öffentlicher Schulen zu Privatschulen und Fragen der religiösen beziehungsweise weltanschaulichen Orientierung werden ausgestaltet.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Zum Seitenanfang

Artikel 8 GG Versammlungsfreiheit

Artikel 8 GG schützt das Recht sich zu versammeln.

Definition Versammlung:

Eine Versammlung liegt dann vor, wenn mehrere Personen (mindestens 3) einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Es muss ein Meinungsaustausch stattfinden.

Auch Spontanversammlungen sind geschützt.

Eine Demonstration ist eine Versammlung im Sinne dieser Definition. Eine Ansammlung hingegen ist eine zufällig gebildete Gruppe von Menschen, zum Beispiel Gaffer bei einem Verkehrsunfall.

Die Versammlung muss friedlich und ohne Waffen (klassische Waffen und sonstige Gegenstände, wenn sie als Waffen benutzt werden) erfolgen. Die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer führt nicht dazu, dass die gesamte Versammlung nicht mehr unter dem Schutz des Artikel 8 GG steht.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die Versammlungsfreiheit aufgrund des Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden, weil hier die Gefahr einer Eskalation eher besteht als in Räumen („Schneeballeffekt”).

Die Garantie der Versammlungsfreiheit ist eine Voraussetzung der Staatsform Demokratie, denn zum Funktionieren einer Demokratie ist der Austausch der verschiedenen Meinungen zwischen den Bürgern notwendig. Und ein solcher Austausch findet unter anderem bei Versammlungen statt.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Zum Seitenanfang

Artikel 9 GG Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit

Artikel 9 GG schützt das Recht Vereine zu bilden. Ein Verein ist im Gegensatz zu einer Versammlung von längerfristiger Dauer. Auch bei einem Verein liegt ein gemeinsamer Zweck vor.

Es wird auch die negative Vereinigungsfreiheit geschützt, das heißt man kann bei einem Verein auch wieder austreten. Dies gilt allerdings gegebenenfalls nicht für öffentlich-rechtliche Vereinigungen zum Beispiel Handwerkskammern.

Absatz 2 listet verbotene Vereinigungen auf, die sich daher nicht auf Absatz 1 berufen können.

Eine Koalition ist ein Zusammenschluss zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Artikel 9 III ist ein Beispiel für eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten, da hier unmittelbar im Grundgesetztext Privatpersonen verboten wird das Koalitionsrecht einzuschränken.

Artikel 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Absatz 2 und 3, Artikel 87a Absatz 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Zum Seitenanfang

Artikel 10 GG Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Artikel 10 I GG schützt die für das Funktionieren moderner Staaten notwendige Nachrichtenübermittlung. Es ist dabei gleichgültig, ob die Nachricht klassisch per Brief übertragen wird oder modern mittels elektromagnetischer Wellen (zum Beispiel über Telefon).

Absatz 2 enthält die Schranken. Durch Gesetze kann Absatz 1 eingeschränkt werden. Interessant ist hier, dass unter bestimmten Umständen, nämlich zum Beispiel bei Beschränkungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegebenenfalls der Rechtsweg entfällt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen durch ein vom Bundestag eingesetztes Gremium („G 10-Kommission”) kontrolliert wird.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Zum Seitenanfang