Artikel 16 - 19 GG – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

Details zu den einzelnen Grundrechten

Inhalt:

Artikel 16 GG Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung

Artikel 16 GG garantiert die Staatsangehörigkeit, diese kann nicht entzogen werden. Er verbietet grundsätzlich eine Auslieferung ans Ausland. Allerdings sind unter Umständen Auslieferungen an EU - Staaten und internationale Gerichtshöfe möglich.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

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Artikel 16a GG Asylrecht

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Dieses Recht wird durch die Absätze 2 ff eingeschränkt (EU, sicherer Drittstaat).

Politisch Verfolgt ist jeder, der in seinem Heimatstaat mit politischen Zwangsmaßnahmen zum Beispiel Verfolgung, Verletzung seiner Menschenwürde zu rechnen hat.

Asyl ist der Schutz vor politischer Verfolgung.

Artikel 16 a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

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Artikel 17 GG Petitionsrecht

Eine Petition ist die Bitte an eine zuständige Stelle (Behörde) oder Volksvertretung (Parlament), im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Jeder hat das Recht eine Petition einzureichen. Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren sind nur wenige formelle Voraussetzungen (Schriftform und Namensunterschrift) notwendig.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

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Artikel 17a GG Grundrechtsbeschränkung im Wehrbereich

Im Bereich des Wehr- bzw. Zivildienstes können aufgrund von Artikel 17a GG bestimmte im Artikel genannte Grundrechte eingeschränkt werden. Außerdem können für den Verteidigungsfall die im Absatz 2 genannten Grundrechte eingeschränkt werden.

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Artikel 18 GG Verwirkung von Grundrechten

Artikel 18 GG ist Teil des Grundrechtsschutzsystems. Wer die dort genannten Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Ordnung missbraucht, verliert den Schutz dieser Grundrechte.

Diese Verwirkung von Grundrechten kann nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

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Artikel 19 GG Einschränkung von Grundrechten, Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie

Grundrechte dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. So muss zum Beispiel ausdrücklich das einzuschränkende Grundrecht genannt werden (Artikel 19 I GG).

Der Wesensgehalt, das heißt die wesentliche Kernaussage des Grundrechts, darf nicht geändert werden (Artikel 19 II GG).

Grundrechte gelten dann, wenn ihre Anwendung sinnvoll erscheint auch für inländische juristische Personen (zum Beispiel GmbHs) des Privatrechts (Artikel 19 III GG).

Schließlich enthält Artikel 19 IV GG die Rechtswegegarantie. Wird jemand durch den Staat in seine Rechten verletzt, so kann er sich an die Gerichte wenden.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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