Inhalt:
Buchstabe „G”
- Gebietshoheit
- Ausübung der Staatsgewalt gegenüber allen Personen, die sich im Staatsgebiet aufhalten.
- Gegenzeichnung
- Eine Unterschrift der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers zusätzlich zur Unterschrift des Bundespräsidenten.
- Gemeinsamer Ausschuss
- Notparlament für den Fall, dass der Bundestag nicht zusammentreten kann (zum Beispiel im Verteidigungsfall).
- Gesetz
- Rechtsnorm, die verbindliche Sollens-Vorschriften zur Regelung des Zusammenlebens enthält.
- Gesetzesinitiative
- Recht, einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.
- Gesetzesvorbehalt
- Möglichkeit ein Grundrecht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einzuschränken, wenn das Grundrecht dies in seinem Wortlaut zulässt.
- Gesetzgebungskompetenz
- Recht, in einem bestimmen Rechtsbereich, zum Beispiel Staatsangehörigkeit, ein Gesetz erlassen zu dürfen.
- Gesetzgebungsnotstand
- Verkürzte Form des Gesetzgebungsverfahrens ohne Beteiligung des Bundestages.
- Gesetzgebungsverfahren
- Formelles Verfahren zum Erlass von Gesetzen.
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Grundsatz aus Artikel 20 III GG nach dem die Verwaltung bei ihrem Handeln nicht gegen das Gesetz verstoßen darf und für ihr Handeln eine Rechtsgrundlage benötigt.
- Gewaltenteilung
- Aufteilung der Staatsgewalt in verschiedene Teilgewalten, die sich gegenseitig kontrollieren, zur Verhinderung von Machmissbrauch.
- Gleichheitsgrundrechte
- Teil der Grundrechte, die regeln, dass Gleiches rechtlich gleich und Ungleiches rechtlich ungleich zu behandeln ist.
- Grundgesetz
- Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
- Grundmandatsklausel
- Besagt, dass eine Partei, die an der Fünfprozenthürde scheitert, trotzdem in den Bundestag einzieht, wenn sie mindestens drei Direktmandate erringt.
- Grundrechte
- In der Verfassung verbürgte und garantierte individuelle Rechte.
- Grundrechtekatalog
- Erster Teil des Grundgesetzes, die Artikel 1 bis 19.
- Gruppe
- Gruppierung von Abgeordneten im Bundestag, deren Anzahl nicht zur Bildung einer Fraktion reicht. Eine Gruppe hat weniger Mitwirkungsrechte als eine Fraktion.
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