Staatsrecht­lexikon Buchstabe G – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

Sie finden hier ein Lexikon mit über 200 Fachbegriffen aus dem Staatsrecht.

Inhalt:

Buchstabe „G”

Gebietshoheit
Ausübung der Staatsgewalt gegenüber allen Personen, die sich im Staatsgebiet aufhalten.
Gegenzeichnung
Eine Unterschrift der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers zusätzlich zur Unterschrift des Bundespräsidenten.
Gemeinsamer Ausschuss
Notparlament für den Fall, dass der Bundestag nicht zusammentreten kann (zum Beispiel im Verteidigungsfall).
Gesetz
Rechtsnorm, die verbindliche Sollens-Vorschriften zur Regelung des Zusammenlebens enthält.
Gesetzesinitiative
Recht, einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.
Gesetzesvorbehalt
Möglichkeit ein Grundrecht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einzuschränken, wenn das Grundrecht dies in seinem Wortlaut zulässt.
Gesetzgebungskompetenz
Recht, in einem bestimmen Rechtsbereich, zum Beispiel Staatsangehörigkeit, ein Gesetz erlassen zu dürfen.
Gesetzgebungsnotstand
Verkürzte Form des Gesetzgebungsverfahrens ohne Beteiligung des Bundestages.
Gesetzgebungsverfahren
Formelles Verfahren zum Erlass von Gesetzen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Grundsatz aus Artikel 20 III GG nach dem die Verwaltung bei ihrem Handeln nicht gegen das Gesetz verstoßen darf und für ihr Handeln eine Rechtsgrundlage benötigt.
Gewaltenteilung
Aufteilung der Staatsgewalt in verschiedene Teilgewalten, die sich gegenseitig kontrollieren, zur Verhinderung von Machmissbrauch.
Gleichheitsgrundrechte
Teil der Grundrechte, die regeln, dass Gleiches rechtlich gleich und Ungleiches rechtlich ungleich zu behandeln ist.
Grundgesetz
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Grundmandatsklausel
Besagt, dass eine Partei, die an der Fünfprozenthürde scheitert, trotzdem in den Bundestag einzieht, wenn sie mindestens drei Direktmandate erringt.
Grundrechte
In der Verfassung verbürgte und garantierte individuelle Rechte.
Grundrechtekatalog
Erster Teil des Grundgesetzes, die Artikel 1 bis 19.
Gruppe
Gruppierung von Abgeordneten im Bundestag, deren Anzahl nicht zur Bildung einer Fraktion reicht. Eine Gruppe hat weniger Mitwirkungsrechte als eine Fraktion.

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