Lösungsvorschlag zu Fall 49 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Das Gesetz wird an den Bundesrat überwiesen (Art. 77 I GG). Da es sich bei dem Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, könnte der Bundesrat Einspruch einlegen. In diesem Fall müsste der Vermittlungsausschuss zusammentreten und versuchen, einen Kompromißvorschlag zu finden. Gelingt dies, findet nochmals eine Abstimmung im Bundestag über den Kompromißvorschlag statt. Wenn der Bundesrat weiterhin Einspruch einlegen möchte, könnte dieser Einspruch vom Bundestag mit "gleicher" Mehrheit zurückgewiesen werden. In diesem Fall oder falls überhaupt kein Einspruch eingelegt wird, wird das Gesetz nach Gegenzeichnung eines Regierungsmitglieds an den Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung weitergeleitet (Art. 82 I GG). Außer der Bundesregierung sind der Bundesrat und eine Gruppe von Abgeordneten in Fraktionsstärke berechtigt Gesetzesentwürfe in den Bundestag einzubringen.


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